Artikel 1 VO (EU) 2020/2178
In die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1433 wird folgender Artikel eingefügt:
Artikel 1aFür den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, mit Erlass vom 22. November 2018 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pouligny-St-Pierre” , der am 8. Dezember 2018 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wurde, gewährt hat.
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