Präambel VO (EU) 2020/2178
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 5. Oktober 2020 hat die Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1433(2)zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens ( „Pouligny-Saint-Pierre” (g. U.)) erlassen. In der Verordnung (EU) 2020/1433 fehlt irrtümlicherweise der von Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bestimmten Wirtschaftsbeteiligten gewährte Übergangszeitraum.
- (2)
- Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 hatten die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 acht Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllten, im Einklang mit dem Erlass vom 22. November 2018 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pouligny-Saint-Pierre” , der am 8. Dezember 2018 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht worden war, ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025 gewährt wurde.
- (3)
- Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens waren acht Einsprüche eingegangen, die sämtlich die Bedingungen der Milcherzeugung, genauer die Unmöglichkeit betrafen, den in der Spezifikation festgelegten Anteil der aus dem geografischen Gebiet stammenden Futtermittel einzuhalten, wonach dieser Anteil (Futtermittel + Ergänzungsfuttermittel) mindestens 75 % der gesamten jährlichen Futterration der Herde betragen muss. Da diese Wirtschaftsbeteiligten zudem seit mindestens fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags „Pouligny-Saint-Pierre” rechtmäßig vermarktet haben, erfüllen sie die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Deshalb wurde ihnen in diesem Rahmen ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025 gewährt, der von der Kommission genehmigt werden sollte.
- (4)
- Es handelt sich um folgende Wirtschaftsbeteiligte: Earl de Vesche (N° SIRET 50317689300017); Ferme des Ages (N° SIRET 19360598700026); Gaec de Villiers (N° SIRET 41293309500017); Jean Barrois (N° SIRET 33452601900016); Earl des Grands vents (N° SIRET 52325005800014); Earl du Start Chiebe (N° SIRET 50979878100019); Gaec de la Custière (N° SIRET 31928251300013) und Gaec des Chinets (N° SIRET 35328804600017).
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1433 sollte daher entsprechend berichtigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1433 der Kommission vom 5. Oktober 2020 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens ( „Pouligny-Saint-Pierre” (g. U.)) (ABl. L 331 vom 12.10.2020, S. 19).
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