Artikel 1 VO (EU) 2020/2190
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
- 7.
- „Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union” die Grenzkontrollstelle, an der Tiere und Waren für amtliche Kontrollen vorgeführt werden und über die sie für das anschließende Inverkehrbringen oder die anschließende Durchfuhr durch das Gebiet der Union(*) in die Union verbracht werden, und bei der es sich um die Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union handeln kann;
- 2.
-
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Artikel 14
Lagerung umgeladener Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen Der Unternehmer, der für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, stellt sicher, dass diese Sendungen während des Zeitraums für die Umladung nur an folgenden Orten gelagert werden:
- i)
- im Zollbereich oder in der Freizone desselben Hafens oder Flughafens in verplombten Behältern; oder
- ii)
- in gewerblichen Lagereinrichtungen unter der Aufsicht derselben Grenzkontrollstelle, unter Einhaltung der in Artikel 3 Absätze 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission(**) festgelegten Bedingungen.
- 3.
-
Artikel 29 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 die Sendung zu ihrem Bestimmungsort oder bis zu der Grenzkontrollstelle, an der die Waren das Gebiet der Union verlassen, begleitet;.
- 4.
-
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer kann diese Sendungen am Bestimmungshafen vor der Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff entladen, sofern dieser Vorgang von der Zollbehörde genehmigt wurde, von ihr überwacht wird und die Bedingungen der Lieferung gemäß der in Absatz 1 genannten Meldung eingehalten werden.
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Der Vertreter gemäß Absatz 3 oder der für die Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff verantwortliche Unternehmer sendet innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die in Absatz 3 Buchstabe a genannte gegengezeichnete amtliche Bescheinigung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses zurück.
- 5.
-
Artikel 32 erhält folgende Fassung:
Artikel 32
Pflicht des Unternehmers, das Gebiet der Union verlassende Waren für amtliche Kontrollen vorzuführen (1) Der Unternehmer, der für die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, welche das Gebiet der Union verlassen, um in ein Drittland befördert zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den auf dem GGED angegebenen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an einem Ort vor, der von diesen zuständigen Behörden angegeben wird.
(2) Der Unternehmer, der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortlich ist, die das Gebiet der Union verlassen, um an einen NATO- oder US-Militärstützpunkt in einem Drittland verbracht zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vor, die auf der amtlichen Bescheinigung angegeben sind, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde.
- 6.
-
Artikel 33 erhält folgende Fassung:
Artikel 33
Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen (1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse das Gebiet der Union verlassen, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sicherzustellen, dass die vorgeführte Sendung der Sendung entspricht, die im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung angegeben ist, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind.
(2) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, von der die in Absatz 1 genannten Waren das Gebiet der Union verlassen, tragen das Ergebnis der amtlichen Kontrollen in Teil III des GGED oder in Teil III der amtlichen Bescheinigung ein, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde.
(3) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen gemäß Absatz 1 verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder:
- a)
- indem sie die relevanten Informationen in IMSOC eintragen, oder
- b)
- indem sie die gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellte amtliche Bescheinigung gegenzeichnen und den zuständigen Behörden des Lagerhauses das Original der Bescheinigung oder eine Kopie davon zurücksenden.
- 7.
-
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung derjenigen entspricht, die vom GGED oder von der begleitenden amtlichen Bescheinigung erfasst ist, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind.
- b)
-
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder:
- a)
- indem sie die relevanten Informationen in IMSOC eintragen, oder
- b)
- indem sie die gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellte amtliche Bescheinigung gegenzeichnen und den zuständigen Behörden des Lagerhauses das Original der Bescheinigung oder eine Kopie davon zurücksenden.
- 8.
-
Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der für die Warensendung gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer transportiert die Sendung ohne Umweg zu einem der folgenden Bestimmungsorte:
- a)
- der Grenzkontrollstelle, die die Durchfuhr durch die Union genehmigt hat; oder
- b)
- dem Lagerhaus, in dem sie vor der Zurückweisung durch ein Drittland gelagert wurde.
- 9.
-
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
(4a) Für die Warensendungen gemäß Absatz 1, die beim Eingang in die Union keinen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und die von einem Teil des Gebiets der Union durch das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, in einen anderen Teil des Unionsgebiets verbracht werden, können die Unternehmer nach Absatz 2 den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union eine Vorabmeldung des Eintreffens dieser Sendungen durch ein Informationssystem oder eine Kombination von Informationssystemen außer IMSOC übermitteln, sofern dieses System oder diese Kombination von Systemen:
- a)
- von den zuständigen Behörden benannt worden ist;
- b)
-
es den Unternehmern ermöglicht, folgende Angaben zu machen:
- i)
- die Bezeichnung der durchgeführten Waren;
- ii)
- das Kennzeichen des Transportmittels;
- iii)
- die voraussichtliche Ankunftszeit;
- iv)
- die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendungen; und
- c)
-
es den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union ermöglicht:
- i)
- die von den Unternehmern gemachten Angaben zu prüfen;
- ii)
- den Unternehmern mitzuteilen, ob die Sendungen für die zusätzlichen Kontrollen gemäß Absatz 4 vorgeführt werden müssen.
- b)
-
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Unternehmer, die für Sendungen von Tieren verantwortlich sind, die aus einem Teil des Gebiets der Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden, führen diese Sendungen am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union für amtliche Kontrollen vor.
Fußnote(n):
- (*)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung umfasst der Begriff „Gebiet der Union” Nordirland..
- (**)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10.)..
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