Präambel VO (EU) 2020/2190
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission(2) enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Tier- und Warensendungen bei Durchfuhr, Umladung und Weiterbeförderung durch die Union durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten(3).
- (2)
- Da an Durchfuhr und Umladung mehrere Unternehmer beteiligt sind, darunter Einführer, Beförderer, Zollagenten und Händler, muss angegeben werden, dass die für die Sendungen verantwortlichen Unternehmer die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 befolgen müssen.
- (3)
- Damit die Rückverfolgbarkeit der Sendungen gewährleistet ist, bis sie das Unionsgebiet verlassen, muss die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission(4) ausgestellte amtliche Bescheinigung die Sendungen von den zugelassenen Lagerhäusern bis zu den Grenzkontrollstellen begleiten, an denen die Waren das Gebiet der Union verlassen.
- (4)
- Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 können amtliche Bescheinigungen in Papierform ausgestellt werden. Infolgedessen sollten die für die amtlichen Kontrollen an den Militärstützpunkten der NATO oder der USA zuständigen Behörden, die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen, an denen Waren die Union verlassen, und der Vertreter eines Schiffskapitäns oder der für die Lieferung von Sendungen an ein Schiff, das das Gebiet der Union verlässt, verantwortliche Unternehmer ebenfalls die Möglichkeit erhalten, in Papierform ausgestellte amtliche Bescheinigungen innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum, an dem die Durchfuhr genehmigt wurde, gegenzuzeichnen und diese Bescheinigungen zurückzusenden.
- (5)
- Um die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen, sollte die Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen genehmigt werden, sofern diese bestimmte Bedingungen erfüllen. Zu diesen Bedingungen gehört die ordnungsgemäße Überwachung der Sendungen während der Durchfuhr und ihre ordnungsgemäße Vorführung für amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der sie das Gebiet der Union verlassen.
- (6)
- Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu den Waren gehören, die an der Grenzkontrollstelle, an der Waren die Union verlassen, zu kontrollieren sind.
- (7)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 sind die besonderen Anforderungen festgelegt, die für die Durchfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus einem Teil des Gebiets der Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes in einen anderen Teil des Gebiets der Union gelten.
- (8)
- Nach dem Übergangszeitraum, der im Rahmen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen” ) vereinbart wurde, sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die von einem Teil des Gebiets der Union durch das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, in einen anderen Teil der Union verbracht werden, an der Grenzkontrollstelle, an der sie wieder in die Union eingeführt werden, amtlichen Kontrollen zu unterziehen. Der Begriff „Gebiet der Union” schließt Nordirland für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung ein.
- (9)
- Anhand einer Vorabmeldung des Eintreffens der Sendung und der Dokumentenprüfung sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union in der Lage sein zu beurteilen, ob die Durchfuhrsendung wieder in die Union eingeführt werden darf oder für weitere Kontrollen vorzuführen ist. Diese Vorabmeldung sollte durch den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer erfolgen. Vorabmeldung und Dokumentenprüfungen sollten über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC” ) durchgeführt werden.
- (10)
- Mehrere Mitgliedstaaten haben jedoch auf praktische Probleme und den erheblichen Verwaltungsaufwand hingewiesen, der sich aus der Nutzung von IMSOC für Vorabmitteilungen und Dokumentenprüfungen im konkreten Fall der Durchfuhr durch das Vereinigte Königreich — mit Ausnahme Nordirlands — ergibt.
- (11)
- Damit Verzögerungen aufgrund des Verwaltungsaufwands vermieden werden, der mit der Einhaltung der Formalitäten zur Dokumentation bei der Wiedereinfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union verbunden ist, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, ein alternatives Informationssystem zu verwenden, mit dem dieselben Ziele wie mit IMSOC im Hinblick auf die Vorabmeldung und Aufzeichnung der Ergebnisse der Dokumentenprüfungen an der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union nach der Durchfuhr durch das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, erreicht werden.
- (12)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (13)
- Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach Ablauf des Übergangszeitraum gemäß dem Austrittsabkommen wirksam sind, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).
- (3)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gilt die vorliegende Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 114).
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