Artikel 2 VO (EU) 2020/2220
Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf aus dem ELER geförderte Programme
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt weiterhin für die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem ELER geförderten und gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerten Programme.
(2) Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen um zwei Jahre verlängert.
(3) Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme ändern die Mitgliedstaaten ihre im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Ziele, um Ziele für 2025 festzulegen. Für diese Programme gelten Bezugnahmen auf Ziele für 2023 in Durchführungsrechtsakten, die gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 67, Artikel 75 Absatz 5 oder Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erlassen wurden, als Bezugnahmen auf Ziele für 2025.
(4) Der späteste Zeitpunkt, zu dem die Kommission einen Synthesebericht gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erstellen hat, der die Hauptergebnisse der Ex-post-Bewertungen des ELER zusammenfasst, ist der 31. Dezember 2027.
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