Artikel 1 VO (EU) 2020/2220
Verlängerung der Laufzeit von aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums geförderten Programmen
(1) Für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme wird der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Zeitraum (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
(2) Von der Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen gemäß Absatz 1 unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einen Antrag auf Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Übergangszeitraum zu stellen. Im Rahmen einer solchen Änderung muss sichergestellt sein, dass mindestens der gleiche Gesamtanteil des ELER-Beitrags für die in Artikel 59 Absatz 6 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen vorgesehen wird.
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