Präambel VO (EU) 2020/2220

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Legislativvorschläge der Kommission zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 zielen darauf ab, den starken Unionsrahmen zu schaffen, der unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass die GAP eine gemeinsame Politik mit gleichen Wettbewerbsbedingungen bleibt, und der gleichzeitig den Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür überlässt, wie sie die Ziele erreichen und die vorgegebenen Zielwerte einhalten. Daher müssen die Mitgliedstaaten GAP-Strategiepläne erstellen und sie nach der Genehmigung durch die Kommission umsetzen.
(2)
Das Gesetzgebungsverfahren für die Legislativvorschläge der Kommission zur GAP nach 2020 ist nicht rechtzeitig zum Abschluss gelangt, sodass die Mitgliedstaaten und die Kommission nicht alle Elemente vervollständigen konnten, die erforderlich gewesen wären, damit der neue Rechtsrahmen und die GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden könnten, wie dies die Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte. Diese Verzögerung hat zu Unsicherheit und Risiken für die Betriebsinhaber in der Union und im gesamten Agrarsektor der Union geführt. Um diese Unsicherheit zu verringern und die Vitalität der ländlichen Gebiete und Regionen zu erhalten sowie einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit zu leisten, sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Vorschriften des derzeitigen GAP-Rahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 (im Folgenden „derzeitiger GAP-Rahmen” ) weiter angewendet werden und die Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Begünstigte ohne Unterbrechung weiter erfolgen; damit würde für Vorhersehbarkeit und Stabilität während des Übergangszeitraums in den Jahren 2021 und 2022 (im Folgenden „Übergangszeitraum” ) bis zum Geltungsbeginn des neuen Rechtsrahmens für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 (im Folgenden „neuer Rechtsrahmen” ) gesorgt.
(3)
Da das Gesetzgebungsverfahren für die Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zur GAP nach 2020 noch nicht abgeschlossen ist, die Mitgliedstaaten noch die GAP-Strategiepläne ausarbeiten und die Interessenträger konsultiert werden müssen, sollte der derzeitige GAP-Rahmen für den zusätzlichen Zeitraum von zwei Jahren weiter gelten. Mit dem Übergangszeitraum wird bezweckt, dass sich der Übergang zu einem neuen Programmplanungszeitraum für die Begünstigten möglichst reibungslos gestaltet und die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden „europäischer Grüner Deal” ) berücksichtigt werden kann.
(4)
Um sicherzustellen, dass Betriebsinhaber und andere Begünstigte in den Jahren 2021 und 2022 aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt bzw. gefördert werden können, sollte die Union diese Unterstützung bzw. Förderung während des Übergangszeitraums unter den Bedingungen des derzeitigen GAP-Rahmens weiter gewähren. Der derzeitige GAP-Rahmen wurde insbesondere durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013(4)‚ (EU) Nr. 1305/2013(5)‚ (EU) Nr. 1306/2013(6)‚ (EU) Nr. 1307/2013(7) und (EU) Nr. 1308/2013(8) des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen.
(5)
Diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Ausarbeitung ihrer jeweiligen GAP-Strategiepläne geben und die Schaffung der für die erfolgreiche Umsetzung des neuen Rechtsrahmens erforderlichen Verwaltungsstrukturen erleichtern, indem sie insbesondere eine Aufstockung der technischen Hilfe ermöglicht. Alle GAP-Strategiepläne sollten nach Ende des Übergangszeitraums in Kraft treten können, damit der Agrarsektor die dringend benötigte Stabilität und Sicherheit erhält.
(6)
In Anbetracht der Tatsache, dass die Union die Entwicklung des ländlichen Raums während des gesamten Übergangszeitraums weiter fördern sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre verlängerten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Die verlängerten Programme sollten sicherstellen, dass im Einklang mit den neuen Zielen des europäischen Grünen Deals mindestens der gleiche Gesamtanteil des für die in Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführten Maßnahmen vorgesehenen ELER-Beitrags beibehalten wird.
(7)
In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind gemeinsame Regelungen für den ELER und andere Fonds, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt, festgelegt. Diese Verordnung sollte für aus dem ELER geförderte Programme für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie für die Programmjahre 2021 und 2022 weiter gelten.
(8)
Die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen für Durchführungsberichte, jährliche Überprüfungssitzungen, Ex-post-Bewertungen und Syntheseberichte, die Förderfähigkeit von Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen sowie die Mittelbindungen betreffen nur den Programmplanungszeitraum 2014-2020. Diese Fristen sollten angepasst werden, um der Verlängerung des Zeitraums, in dem die aus dem ELER geförderten Programme durchgeführt werden sollten, Rechnung zu tragen.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission(10) sehen vor, dass Ausgaben für bestimmte langfristige Verpflichtungen, die aufgrund von Verordnungen eingegangen wurden, die vor der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Grundlage für die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bildeten, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter bestimmten Bedingungen weiter aus dem ELER getätigt werden sollten. Zudem sollten diese Ausgaben für die Dauer der ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen unter den gleichen Bedingungen in den Programmjahren 2021 und 2022 förderfähig bleiben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte ferner klargestellt werden, dass rechtliche Verpflichtungen, die im Rahmen früherer Maßnahmen eingegangen wurden, die den Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen, die dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, ebendiesem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen sollten und dass Zahlungen im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des folgenden Kalenderjahres erfolgen sollten.
(10)
Aus dem ELER sollten die Kosten für den Kapazitätsaufbau und für vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und künftigen Durchführung der Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung unter dem neuen Rechtsrahmen gefördert werden können.
(11)
Im Jahr 2015 machten einige Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen der der Neuberechnung von Zahlungsansprüchen für Mitgliedstaaten, die bestehende Ansprüche behielten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Fehler hinsichtlich der Festsetzung der Anzahl oder des Wertes der Zahlungsansprüche. Viele dieser Fehler wirken sich — selbst wenn sie nur einen einzigen Betriebsinhaber betreffen — auf den Wert der Zahlungsansprüche für alle Betriebsinhaber und für alle Jahre aus. Einige Mitgliedstaaten machten auch nach 2015 Fehler, nämlich bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Reserve (z. B. bei der Berechnung des Durchschnittswerts). Solche Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften haben üblicherweise eine finanzielle Berichtigung zur Folge, bis der betreffende Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen ergreift. In Anbetracht der seit der ersten Zuweisung vergangenen Zeit und der Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung und gegebenenfalls Berichtigung der Ansprüche sollten — auch im Interesse der Rechtssicherheit — die Anzahl der Zahlungsansprüche und deren Wert ab einem bestimmten Datum als recht- und ordnungsmäßig gelten.
(12)
Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen einen Verringerungskoeffizienten auf beihilfefähige Hektarflächen anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen gelegen ist. Almen in den Alpen werden oft gemeinsam bewirtschaftet, weshalb die Flächen jährlich zugewiesen werden, was bei den Betriebsinhabern in den betreffenden Mitgliedstaaten zu einer erheblichen Unsicherheit führt. Die Umsetzung dieses Systems hat sich insbesondere im Hinblick auf die genaue Abgrenzung der betreffenden Gebiete als besonders komplex erwiesen. Da der Wert der Zahlungsansprüche in Gebieten, in denen der Verringerungskoeffizient nicht angewandt wird, von der Summe der Zahlungsansprüche in den ausgewiesenen Gebieten abhängt, wirkt sich diese Unsicherheit in der Folge auf alle Betriebsinhaber in den betreffenden Mitgliedstaaten aus. Um das derzeit in diesen Mitgliedstaaten angewandte System zu stabilisieren und um in den betreffenden Mitgliedstaaten so früh wie möglich Rechtssicherheit für alle Betriebsinhaber zu gewährleisten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten den Wert und die Anzahl aller Zahlungsansprüche, die allen Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, als rechtmäßig und ordnungsgemäß betrachten können. Als Wert dieser Zahlungsansprüche sollte — unbeschadet möglicher Rechtsbehelfe, die einzelnen Begünstigten offenstehen — der am 31. Dezember 2019 für das Kalenderjahr 2019 geltende Wert gelten.
(13)
Die Bestätigung von Zahlungsansprüchen bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des EGFL von ihrer Verantwortung entbunden sind, den Haushalt der Union vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben zu schützen. Daher sollte die Bestätigung der den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2021, oder abweichend vor dem 1. Januar 2020, zugewiesenen Zahlungsansprüche die Befugnis der Kommission unberührt lassen, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über unrechtmäßige Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020, oder abweichend bis einschließlich 2019, gewährt wurden bzw. werden und auf einer fehlerhaften Anzahl oder einem fehlerhaften Wert dieser Zahlungsansprüche beruhen.
(14)
Da der neue GAP-Rechtsrahmen noch nicht angenommen wurde, sollte klargestellt werden, dass Übergangsregelungen festgelegt werden sollten, um den Übergang von den bestehenden auf Mehrjahresbasis gewährten Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen zu regeln.
(15)
Um zu vermeiden, dass zu umfangreiche Verpflichtungen aus dem laufenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die GAP-Strategiepläne übertragen werden, sollte die Laufzeit neuer mehrjähriger Verpflichtungen in den Bereichen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, des ökologischen/biologischen Landbaus und des Tierschutzes generell höchstens drei Jahre betragen. Ab 2022 sollte die Verlängerung bestehender Verpflichtungen auf ein Jahr begrenzt werden.
(16)
In Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 waren Übergangsregelungen vorgesehen, um das schrittweise Auslaufen der Zahlungen in Gebieten zu erleichtern, die aufgrund der Anwendung neuer Abgrenzungskriterien nicht länger als Gebiete einzustufen sind, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind. Diese Zahlungen waren bis 2020 und über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren zu tätigen. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) wurde die ursprüngliche Frist für die neue Abgrenzung solcher Gebiete bis 2019 verlängert. Für Betriebsinhaber in den Mitgliedstaaten, die die Abgrenzung in den Jahren 2018 und 2019 vorgenommen haben, konnten die schrittweise auslaufenden Zahlungen nicht die Höchstgrenze von vier Jahren erreichen. Um das schrittweise Auslaufen der Zahlungen fortzusetzen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, sie gegebenenfalls in den Jahren 2021 und 2022 weiter zu zahlen. Um eine angemessene Höhe der Zahlungen je Hektar gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu gewährleisten, sollte die Höhe der Zahlungen für die Jahre 2021 und 2022 auf 25 EUR je Hektar festgesetzt werden.
(17)
Da Betriebsinhaber infolge des Klimawandels und der größeren Preisvolatilität wachsenden wirtschaftlichen und ökologischen Risiken ausgesetzt sind, sieht die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eine Risikomanagementmaßnahme vor, um die Betriebsinhaber bei der Bewältigung dieser Risiken zu unterstützen. Diese Maßnahme umfasst Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit und ein Einkommensstabilisierungsinstrument. Spezifische Bedingungen für die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen wurden vorgesehen, um sicherzustellen, dass alle Betriebsinhaber in der Union gleich behandelt werden, der Wettbewerb nicht verzerrt wird und die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden. Um die Inanspruchnahme dieser Maßnahme für Betriebsinhaber aller Sektoren weiter zu fördern, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den für das jeweilige Instrument geltenden Schwellenwert von 30 %, der die Entschädigung der Betriebsinhaber für den Rückgang der Produktion oder des Einkommens auslöst, zu senken, jedoch nicht unter 20 %.
(18)
Betriebsinhaber und Unternehmen im ländlichen Raum sind von den Folgen des COVID-19-Ausbruchs auf beispiellose Weise betroffen. Die Verlängerung umfangreicher Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten und die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben haben für wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinden gesorgt und bei Betriebsinhabern und kleinen Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, vermarkten oder entwickeln, Liquiditäts- und Cashflow-Probleme hervorgerufen. Als Reaktion auf die Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch entstandenen Krise sollte die Laufzeit der in Artikel 39b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Maßnahme verlängert werden, um auf die andauernden Liquiditätsprobleme zu reagieren, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden. Eine Förderung dieser Maßnahme sollte mit bis zu 2 % aus den ELER-Mitteln finanziert werden, die den Mitgliedstaaten in dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 zugewiesen wurden.
(19)
Um zu vermeiden, dass in den Programmjahren 2021 und 2022 Mittel für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nicht abgerufen werden, sollten die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nutzen, Beträge von Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums zu übertragen, die Möglichkeit haben, die Mindestzuweisung von 5 % — im Falle Kroatiens 2,5 % — für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nur auf die bis zum 31. Dezember 2022 verlängerte ELER-Beteiligung für die Entwicklung des ländlichen Raums anzuwenden, die berechnet wird, bevor Beträge von den Direktzahlungen übertragen werden.
(20)
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094(12) des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union ( „European Union Recovery Instrument” — EURI) zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (im Folgenden „EURI- Verordnung” ) sollten zusätzliche Mittel für die Jahre 2021 und 2022 zur Verfügung gestellt werden, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihre Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu bewältigen.
(21)
Angesichts der beispiellosen Herausforderungen, mit denen der Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union aufgrund der COVID-19-Krise konfrontiert sind, sollten die zusätzlichen Mittel, die durch das EURI zur Verfügung gestellt werden, zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verwendet werden, die den Weg für eine krisenfeste, nachhaltige und digitale wirtschaftliche Erholung im Einklang mit den Zielen der Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen der Union und den neuen Zielen des europäischen Grünen Deals ebnen.
(22)
Die Mitgliedstaaten sollten daher die Umweltziele ihrer bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht herabsetzen. Sie sollten für die zusätzlichen Mittel auch den gleichen Gesamtanteil sicherstellen, den sie in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen im Rahmen der ELER-Beteiligung vorgesehen hatten, die dem Klima- und Umweltschutz besonders förderlich sind (im Folgenden „Regressionsverbot” ). Darüber hinaus sollten mindestens 37 % der vom EURI zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel für Maßnahmen eingesetzt werden, die dem Umwelt- und Klimaschutz sowie dem Tierschutz und LEADER besonders förderlich sind. Außerdem sollten mindestens 55 % dieser zusätzlichen Mittel für Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in ländlichen Gebieten eingesetzt werden, und zwar für Investitionen in materielle Vermögenswerte, Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe, Unterstützung für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten sowie Zusammenarbeit.
(23)
Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten ansonsten nicht in der Lage wären, das Regressionsverbot einzuhalten, sollten sie von der Verpflichtung abweichen können, mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel aus dem EURI für Maßnahmen zur Förderung von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung in ländlichen Gebieten zuzuweisen, und sie sollten vorzugsweise Maßnahmen unterstützen, die dem Umwelt- und Klimaschutz besonders förderlich sind. Um den Mitgliedstaaten jedoch ausreichend Flexibilität einzuräumen, sollten diese auch die Möglichkeit haben, in Bezug auf diese zusätzlichen Mittel so weit von dem Regressionsverbot abzuweichen, wie es erforderlich ist, um dieser Verpflichtung von 55 % nachzukommen.
(24)
Die zusätzlichen Mittel aus dem EURI sind an spezifische Bedingungen geknüpft. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzt und im Rahmen der genannten Verordnung als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER betrachtet werden. Folglich sollten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einschließlich der Vorschriften über Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Vorschriften über die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
(25)
Ein spezifischer Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union sowie ein höherer Fördersatz für Investitionen, die zu einer krisenfesten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und Beihilfen zur Unterstützung von Junglandwirten sollten festgelegt werden, um eine angemessene Hebelwirkung der durch das EURI bereitgestellten zusätzlichen Mittel zu gewährleisten.
(26)
Um während des Übergangszeitraums für Kontinuität zu sorgen, sollte die Reserve für Krisen im Agrarsektor in den Jahren 2021 und 2022 beibehalten werden. Der entsprechende Betrag der Reserve für die Jahre 2021 und 2022 sollte in diese Reserve aufgenommen werden.
(27)
In Bezug auf die Regelungen für die Zahlung des Vorschusses aus dem ELER sollte klargestellt werden, dass weder die Verlängerung der aus dem ELER gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützten Programme bis zum 31. Dezember 2022 noch die zusätzlichen Mittel, die auf der Grundlage der EURI-Verordnung zur Verfügung gestellt werden, dazu führen sollten, dass zusätzliche Vorschusszahlungen für die betreffenden Programme gewährt werden.
(28)
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die Mitgliedstaaten derzeit ihre gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschlüsse über Kürzungen des einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Teilbetrags der Direktzahlungen, der über 150000 EUR hinausgeht, und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen nur für die Jahre 2015-2020 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 mitteilen.
(29)
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für die Kalenderjahre 2014 bis 2020 Mittel zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums übertragen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2021 (Haushaltsjahr 2022) und im Kalenderjahr 2022 (Haushaltsjahr 2023) möglich sein.
(30)
Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festsetzen kann, müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Mittel, die den einzelnen Regelungen zugewiesen werden, bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mitteilen.
(31)
In Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist eine lineare Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche vorgesehen, wenn sich die Obergrenze für die Basisprämienregelung infolge bestimmter Beschlüsse des Mitgliedstaats, die sich auf die Obergrenze für die Basisprämienregelung auswirken, gegenüber dem Vorjahr ändert. Durch die Ausweitung der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenzen auf die Zeit nach dem Kalenderjahr 2020 und die ab diesem Zeitpunkt möglichen jährlichen Änderungen kann sich die Obergrenze für die Basisprämienregelung ändern. Damit die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der genannten Verordnung gewährleisten können, dass der Gesamtwert der Zahlungsansprüche und der Reserven gleich der Obergrenze für die Basisprämienregelung ist, ist es daher angezeigt, eine lineare Anpassung vorzusehen, um auf die verlängerte Anwendung oder Änderungen des Anhangs II der genannten Verordnung während des Übergangszeitraums reagieren zu können. Um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität einzuräumen, erscheint es zudem angezeigt, ihnen die Möglichkeit zu geben, den Wert der Zahlungsansprüche oder der Reserve anzupassen, gegebenenfalls auch mit unterschiedlichen Anpassungssätzen.
(32)
Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen und die möglichen jährlichen schrittweisen Anpassungen für den von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgedeckten Zeitraum mitgeteilt. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Beschlüsse auch für die Kalenderjahre 2021 und 2022 mitteilen.
(33)
Der Mechanismus der internen Konvergenz ist das zentrale Verfahren für eine gerechtere Verteilung der direkten Einkommensstützung unter den Betriebsinhabern. Erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Betriebsinhabern, die auf Referenzdaten aus früheren Zeiten beruhen, sind immer schwieriger zu rechtfertigen. Das Grundmodell der internen Konvergenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht darin, dass die Mitgliedstaaten ab 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene einen einheitlichen Pauschalsatz für alle Zahlungsansprüche anwenden. Um einen reibungsloseren Übergang zu einem Einheitswert zu gewährleisten, wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten zwischen 2015 und 2019 durch Anwendung der partiellen Konvergenz, auch als „Tunnelmodell” bezeichnet, den Wert der Zahlungsansprüche staffeln können. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Um auf dem Weg zu einer gerechteren Verteilung der Direktzahlungen voranzukommen, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, nach 2019 weiter auf einen nationalen oder regionalen Durchschnitt hinzuarbeiten, anstatt einen einheitlichen Pauschalsatz einzuführen oder den Wert der Zahlungsansprüche auf dem Niveau von 2019 beizubehalten. Diese Möglichkeit sollte daher für die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sie sollten der Kommission jährlich ihre Beschlüsse für das jeweils folgende Jahr mitteilen.
(34)
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über die Anpassung aller Zahlungsansprüche, die durch die vorliegende Verordnung geändert werden, sollten rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gelten, sodass klargestellt wird, dass die Mitgliedstaaten nach 2019 konvergieren konnten.
(35)
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise angepasst, um den jährlichen Änderungen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenze und damit der mehrjährigen Verwaltung der Reserve Rechnung zu tragen. Diese Vorschriften sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass der Wert sowohl aller zugewiesenen Zahlungsansprüche als auch der Reserve geändert werden kann, um den in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Beträgen in Anhang II der genannten Verordnung Rechnung zu tragen. In Mitgliedstaaten, die sich entscheiden, die interne Konvergenz fortzuführen, wird diese interne Konvergenz jährlich umgesetzt. Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 muss im Jahr der Zuweisung nur der Wert des Zahlungsanspruchs für das laufende Jahr festgelegt werden. Der Einheitswert der in einem bestimmten Jahr aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sollte nach einer etwaigen Anpassung der Reserve gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung berechnet werden. In jedem darauf folgenden Jahr sollte der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung angepasst werden.
(36)
Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2020 vor. Es ist angemessen, zu erlauben, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in den Jahren 2021 und 2022 beibehalten werden kann.
(37)
Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die ursprünglichen Fristen für bestimmte verpflichtende Mitteilungen im Jahr 2020 einzuhalten, ist es erforderlich, die Frist für den Beschluss der Mitgliedstaaten über die erstmalige Einführung der Umverteilungsprämie ab 2021 oder 2022 und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission zu verlängern. Diese Frist sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen.
(38)
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, beschließen, im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren, um einen plötzlichen und erheblichen Rückgang der Stützung in den Sektoren zu vermeiden, für die bis 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe gewährt wurde. Um sicherzustellen, dass diese Beihilfen während des Übergangszeitraums weiterhin ihre Rolle bei der Stützung des Einkommens der Betriebsinhaber in diesen spezifischen Sektoren spielen, sollte vorgesehen werden, dass diese Beihilfen unter denselben Bedingungen und Beschränkungen wie im Zeitraum 2015-2020 fortgesetzt werden.
(39)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihre Beschlüsse über die Umverteilungsprämie jährlich überprüfen können. Die für die Jahre 2021 und 2022 geltende Frist für die Überprüfung sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen.
(40)
Mit Artikel 52 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass die fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2020 weiter gezahlt wird. Mit dieser Befugnis soll ein Höchstmaß an Kohärenz zwischen Unionsregelungen gewährleistet werden, die auf Sektoren abstellen, die durch strukturelle Marktungleichgewichte gekennzeichnet sein können. Daher ist es angebracht, diese Befugnis auf die Jahre 2021 und 2022 zu verlängern.
(41)
Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die ursprünglichen Fristen für bestimmte verpflichtende Mitteilungen im Jahr 2020 einzuhalten, ist es erforderlich, die Frist für den Beschluss der Mitgliedstaaten über die erstmalige Einführung der fakultativen gekoppelten Stützung ab 2021 oder 2022 und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission zu verlängern. Diese Frist sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen. Ebenso sollte der Beschluss der Mitgliedstaaten, die fakultative gekoppelte Stützung in den Jahren 2021 und 2022 fortzusetzen oder einzustellen, und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission auf dasselbe Datum verschoben werden.
(42)
In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Elemente der Mitteilungen der Mitgliedstaaten betreffend die fakultative gekoppelte Stützung festgelegt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mitteilungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 den Prozentsatz der nationalen Obergrenze enthalten sollten, der zur Finanzierung dieser Stützung für die Jahre 2021 und 2022 verwendet wird.
(43)
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und nennt bestimmte Beihilferegelungen. Gemäß den Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission zur GAP nach 2020 sind diese Beihilferegelungen in die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten aufzunehmen. Um eine reibungslose Einbeziehung dieser Beihilferegelungen in die künftige GAP zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Laufzeit jeder dieser Beihilferegelungen festgelegt werden, wenn deren Erneuerung während der Übergangszeit ansteht. Deshalb sollten für die Beihilferegelung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven auf die bestehenden, für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellten Arbeitsprogramme neue Arbeitsprogramme für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2022 nachfolgen. Bestehende operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse, die ihre Höchstlaufzeit von fünf Jahren nicht erreicht haben, dürfen nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Neue operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse sollten nur für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren genehmigt werden. Die bestehenden nationalen Programme für den Bienenzuchtsektor, die für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellt wurden, sollten bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
(44)
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise wurden Weinbauern, die über 2020 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen verfügen, weitgehend daran gehindert, diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit wie geplant zu nutzen. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, muss eine Verlängerung der Gültigkeit der 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen gestattet werden. Alle 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen sollten daher bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Angesichts der veränderten Marktperspektiven sollten außerdem die Inhaber von 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen die Möglichkeit haben, ihre Genehmigungen nicht zu nutzen, ohne dass Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt werden.
(45)
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über Genehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen, die 2020 auslaufen sollten, die durch die vorliegende Verordnung geändert werden, sollten wegen der Beeinträchtigungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Schwierigkeiten in Bezug auf die Nutzung dieser Genehmigungen für Neuanpflanzungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gelten.
(46)
Im Jahr 2013 wurden Übergangsbestimmungen festgelegt, um einen reibungslosen Übergang von der früheren Regelung über die Pflanzungsrechte für Keltertrauben auf die neue Pflanzungsgenehmigungsregelung zu gewährleisten, insbesondere um zu verhindern, dass vor Beginn der Anwendung der neuen Regelung zu viele Anpflanzungen getätigt werden. Die letzte Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen läuft am 31. Dezember 2020 ab. Die Genehmigungen müssen jedoch vom Antragsteller genutzt werden und sind nicht wie die früheren Pflanzungsrechte handelbar. Außerdem kann verlangt werden, dass die Antragsteller über eine entsprechende Rebfläche verfügen, was zu Situationen führen kann, in denen es den Inhabern von Pflanzungsrechten noch nicht gelungen ist, die entsprechenden Rebflächen zu erwerben, um die Genehmigungen zu nutzen, die sich aus der Umwandlung ihrer Pflanzungsrechte ergeben würden. Die schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Weinsektor haben zu Liquiditätsproblemen für Weinbauern und zu Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Nachfrage nach Wein geführt. Weinbauern, die noch Pflanzungsrechte besitzen, sollten nicht gezwungen werden, zu entscheiden, ob sie ihre Pflanzungsrechte in Genehmigungen umwandeln wollen, während sie gleichzeitig aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, zumal sie einer Verwaltungssanktion unterliegen würden, wenn sie ihre Pflanzungsgenehmigungen, die sich aus der Umwandlung ergeben, nicht nutzen. Den Mitgliedstaaten, die Weinbauern die Möglichkeit gegeben haben, ihre Anträge auf Umwandlung von Anpflanzungsrechten bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, sollte daher gestattet sein, die Frist für die Einreichung solcher Anträge bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Folglich sollte die Frist für die Gültigkeit solcher umgewandelten Genehmigungen angepasst werden und am 31. Dezember 2025 enden.
(47)
Nach Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 konnte Finnland vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission in Südfinnland unter bestimmten Bedingungen bis 2020 eine nationale Beihilfe gewähren. Um die Kontinuität der Zahlungen dieser Beihilfe während des Übergangszeitraums zu gewährleisten, muss diese nationalen Beihilfe unter denselben Bedingungen und in gleicher Höhe wie im Jahr 2020 weiterhin gewährt werden können.
(48)
Um das Funktionieren des Olivenölmarktes zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festzulegen. Diese Beschlüsse dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten.
(49)
Jüngste Ereignisse haben gezeigt, dass Betriebsinhaber zunehmend mit dem Risiko von Einkommensschwankungen konfrontiert sind, teilweise aufgrund der Tatsache, dass sie dem Markt ausgesetzt sind, und teilweise aufgrund extremer Wetterereignisse und häufiger Gesundheits- und Pflanzengesundheitskrisen, die den Tierbestand und agronomische Vermögenswerte in der Union beeinträchtigen. Um die Auswirkungen von Einkommensschwankungen abzumildern, indem Betriebsinhaber dazu veranlasst werden, in guten Jahren Rücklagen für schlechte Jahre zu bilden, sollten nationale Steuermaßnahmen, nach denen die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer für Betriebsinhaber auf der Grundlage eines mehrjährigen Zeitraums berechnet wird, von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen sein.
(50)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich festzulegen, dass die Vorschriften des derzeitigen GAP-Rahmens weiter angewendet werden und die Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Begünstigte ohne Unterbrechung weiter erfolgen, und damit für Vorhersehbarkeit und Stabilität während des Übergangszeitraums zu sorgen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(51)
Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Prüfung der Verantwortlichkeit von Finanzakteuren. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(52)
Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.
(53)
Um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Mittel, die auf der Grundlage der EURI-Verordnung bereitgestellt werden, ab dem 1. Januar 2021 zur Verfügung stehen, sollten die Bestimmungen über Unterstützung aus dem EURI in der vorliegenden Verordnung rückwirkend ab jenem Datum gelten.
(54)
Da die derzeitigen Umstände unbedingt sofortiges Handeln erfordern, um für den Agrarsektor Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 232 vom 14.7.2020, S. 29.

(2)

ABl. C 109 vom 1.4.2020, S. 1.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

(10)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).

(11)

Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).

(12)

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).

(13)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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