Artikel 5 VO (EU) 2020/2220
Endgültige Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2021 als recht- und ordnungsmäßig. Der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem am 31. Dezember 2020 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2020.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch gemacht hat, unter Wahrung der berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber beschließen, dass alle vor dem 1. Januar 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche ab diesem Zeitpunkt als recht- und ordnungsmäßig gelten. In diesem Fall entspricht der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche dem am 31. Dezember 2019 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2019.
(3) Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts über den Wert der Zahlungsansprüche, insbesondere des Artikels 22 Absatz 5 und des Artikels 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für das Kalenderjahr 2020 und darüber hinaus.
(4) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
(5) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels greifen nicht der Befugnis der Kommission vor, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020, wenn Absatz 1 Anwendung findet, bzw. bis einschließlich 2019, wenn Absatz 2 Anwendung findet, gewährt werden bzw. wurden.
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