Artikel 6a VO (EU) 2020/2220
Befristete Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind
(1) Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels dient der Soforthilfe für besonders stark von Naturkatastrophen betroffene Landwirte, Waldbesitzer und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.
(2) Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass sich am oder nach dem 1. Januar 2024 eine Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ereignet hat und dass diese Naturkatastrophe oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 % der relevanten Produktion oder des relevanten Potenzials geführt haben.
(3) Gewährt wird die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels an:
- a)
- Landwirte;
- b)
- private und öffentliche Waldbesitzer und andere privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, ausgenommen vom Staat bewirtschaftete staatliche Wälder;
- c)
- KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind (Fischereierzeugnisse ausgenommen); oder
- d)
- KMU, die in der Verarbeitung, Bereitstellung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
Bei der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein Erzeugnis handeln, das nicht unter Anhang I des AEUV fällt.
(4) Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels gezielt auf die am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten aus, indem sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise festlegen.
(5) Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der bis zum 31. Dezember 2025 auszuzahlen ist, auf der Grundlage von Anträgen auf Unterstützung, die bis zum 30. Juni 2025 von der zuständigen Behörde genehmigt wurden. Die Höhe der Zahlungen kann auf der Grundlage von objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien nach verschiedenen Kategorien von Begünstigten differenziert werden.
(6) Die maximale Unterstützung im Rahmen dieses Artikels überschreitet nicht 42000 EUR je Begünstigten.
(7) Bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen zur Bewältigung der Auswirkungen von Naturkatastrophen gewährt wird, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zu gewährleisten, wobei die Unterstützung auf die am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten auszurichten ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (
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