Artikel 6b VO (EU) 2020/2220

Bestimmungen zur befristeten Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind

(1) Die befristete Sonderunterstützung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung wird aus dem ELER als Maßnahme im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert.

(2) Der Höchstbeitrag des ELER für die Maßnahme gemäß Artikel 6a beträgt 100 %.

(3) Die für die Maßnahme gemäß Artikel 6a vorgesehene Unterstützung des ELER darf 10 % des Gesamtbeitrags des ELER zu dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht überschreiten.

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