Präambel VO (EU) 2020/2221

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(1),

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die sich aus den wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ergebende Krise hat die Mitgliedstaaten in beispielloser Weise getroffen. Die Krise behindert das Wachstum in den Mitgliedstaaten, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, die auf den plötzlichen und erheblichen Anstieg des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und andere Wirtschaftszweige der Volkswirtschaften zurückzuführen sind. Infolge der Krise hat sich auch die Lage von armutsgefährdeten Menschen verschärft und damit der soziale Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten verringert. Darüber hinaus hatte die Schließung der Binnengrenzen schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere in Grenzgebieten, und beeinträchtigte das Pendeln von Arbeitnehmern und die Lebensfähigkeit von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, die besondere, sofortige und außerordentliche Maßnahmen erfordert, die die Realwirtschaft schnell erreichen.
(2)
Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise wurden die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013(4) und (EU) Nr. 1303/2013(5)des Europäischen Parlaments und des Rates bereits durch die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) geändert, um für eine größere Flexibilität bei der Durchführung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden gemeinsam „Fonds” ) sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützten operationellen Programme zu sorgen. In Anbetracht der Verschärfung der schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union wurden beide Verordnungen allerdings durch die Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) erneut geändert. Durch diese Änderungen wurde den Mitgliedstaaten eine außerordentliche zusätzliche Flexibilität eingeräumt, um sie so in die Lage zu versetzen, sich auf die notwendige Reaktion auf die beispiellose Krise zu konzentrieren; dies geschah durch Ausweitung der Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Unterstützung aus den Fonds zu mobilisieren, und durch Vereinfachung der Verfahrensanforderungen im Zusammenhang mit Programmdurchführung und Prüfung.
(3)
Am 23. April 2020 billigte der Europäische Rat den „Fahrplan für die Erholung” , um enorme Schocks für die Wirtschaft auszugleichen und sowohl die sozialen als auch wirtschaftlichen Folgen für die Union infolge der von den Mitgliedstaaten eingeführten außergewöhnlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie als auch die Risiken einer aus den in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten verfügbaren unterschiedlichen nationalen Maßnahmen resultierenden asymmetrischen Erholung, die wiederum schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zur Folge hatten, abzufedern. Der „Fahrplan für die Erholung” verfügt über eine starke Investitionskomponente und fordert die Einrichtung eines Europäischen Aufbaufonds. Darüber hinaus, und wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 erneut bekräftigt wurde, beauftragt der „Fahrplan für die Erholung” die Kommission mit einer Bedarfsanalyse, damit die Mittel auf die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige und Gebiete der Union ausgerichtet werden, und stellt gleichzeitig die Verknüpfung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 klar.
(4)
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates(8) und nach Maßgabe der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds durchgeführt werden, um die beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu bewältigen. Die entsprechenden zusätzlichen Mittel sollten eingesetzt werden, damit die in der Verordnung (EU) 2020/2094 vorgesehenen Fristen eingehalten werden können.
(5)
Diese Verordnung legt Vorschriften und Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (im Folgenden „REACT-EU” ) bereitgestellten zusätzlichen Mittel zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft fest. Im Rahmen von REACT-EU sollte ein zusätzlicher außerordentlicher Betrag von bis zu 47500000000 EUR] zu Preisen von 2018 für Mittelbindungen aus den Strukturfonds für 2021 und 2022 bereitgestellt werden, um die Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen, die am stärksten von der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen betroffen sind und die eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten (im Folgenden „Mittel aus REACT-EU” ); die Mittel sollten im Rahmen der bestehenden operationellen Programme rasch in die Realwirtschaft fließen. Die Mittel aus REACT-EU stammen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union. Ein Teil der Mittel aus REACT-EU sollte für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Die Kommission sollte die Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Zuweisungsmethode festlegen, die auf den neuesten verfügbaren objektiven statistischen Daten über den relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten und das Ausmaß der Auswirkungen der COVID-19-Krise auf ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften basiert. Vor der Anwendung der Zuweisungsmethode für die Mittel aus REACT-EU für 2021 und zur Bereitstellung von Unterstützung der wichtigsten Wirtschaftszweige infolge der COVID-19-Krise in bestimmten Mitgliedstaaten sollte Luxemburg und Malta ein Betrag von 100000000 EUR bzw. 50000000 EUR zugewiesen werden. Die Zuweisungsmethode sollte einen bestimmten zusätzlichen Betrag für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, da deren Volkswirtschaften und Gesellschaften besonders anfällig sind. Um die Entwicklung der Auswirkungen der COVID-19-Krise zu berücksichtigen, sollte die Aufteilung im Jahr 2021 auf der Grundlage derselben Zuweisungsmethode unter Verwendung der neuesten am 19. Oktober 2021 verfügbaren statistischen Daten im Hinblick auf die Verteilung der Mittel aus REACT-EU für das Jahr 2022 überarbeitet werden.
(6)
Angesichts der Bedeutung der Bewältigung des Klimawandels gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sollen die Fonds dazu beitragen, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels in alle Politikbereiche einzubeziehen und das allgemeine Ziel zu erreichen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen einzusetzen. REACT-EU soll mit 25 % der Gesamtmittelausstattung für die Klimaschutzziele beitragen. Da REACT-EU als Krisenreaktionsinstrument konzipiert und in dieser Verordnung Flexibilität vorgesehen ist, wonach auch keine Anforderungen bezüglich einer thematischen Konzentration gestellt werden und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Mittel aus REACT-EU je nach Bedarf zur Unterstützung von EFRE oder ESF-Vorhaben einzusetzen, kann der Beitrag der Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels je nach den nationalen Prioritäten unterschiedlich hoch sein.
(7)
Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug und sehen die Prüfung der Verantwortlichkeit von Finanzakteuren vor. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften umfassen auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(8)
Um den Mitgliedstaaten größtmögliche Flexibilität bei der Anpassung von Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und bei der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft einzuräumen, sollte die Kommission Mittelzuweisungen auf Ebene der Mitgliedstaaten festlegen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Mittel aus REACT-EU für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) zu verwenden. Ferner müssen Obergrenzen für die Zuweisung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten allerdings größtmögliche Flexibilität bei der Zuweisung dieser Mittel im Rahmen der aus dem EFRE oder dem ESF unterstützten operationellen Programme eingeräumt werden sollte. Die operative Stärke des ESF sollte erhalten bleiben, wenn Mittel aus REACT-EU in den Politikbereichen Beschäftigung – insbesondere in Bezug auf Jugendbeschäftigung im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie –, Kompetenzen und Bildung, soziale Inklusion und Gesundheit zugewiesen werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Einbeziehung benachteiligter Gruppen und Kinder gelegt werden sollte. Angesichts der erwarteten raschen Verwendung der Mittel aus REACT-EU sollten die entsprechenden Mittelbindungen erst bei Abschluss der operationellen Programme aufgehoben werden.
(9)
Da die COVID-19-Pandemie die Regionen und Kommunen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich stark getroffen hat, ist im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip die Mitwirkung von regionalen und lokalen Akteuren aus den Reihen der Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der Zivilgesellschaft für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der durch REACT-EU unterstützten Krisenbewältigung wichtig.
(10)
Für die Mittel aus REACT-EU sollten gemäß Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ebenfalls Möglichkeiten für Mittelübertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” vorgesehen werden. Solche Übertragungen sollten weder die im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” verfügbaren Mittel noch die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen betreffen.
(11)
Zur Ergänzung der Maßnahmen, die bereits im Rahmen des durch die Verordnungen (EU) 2020/460 und (EU) 2020/558 ausgeweiteten Anwendungsbereichs des EFRE zur Verfügung stehen‚ sollte es den Mitgliedstaaten auch künftig gestattet sein, die Mittel aus REACT-EU in erster Linie für Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste, darunter grenzüberschreitende Gesundheitsdienste sowie institutionelle Pflege und Betreuung durch die Gemeinschaft und die Familie, für die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Betriebskapital oder Investitionshilfen für KMU, einschließlich beratender Unterstützung, insbesondere in den von der COVID-19-Pandemie am stärksten betroffenen Wirtschaftszweigen, die – wie Tourismus und Kultur – eine rasche Wiederbelebung benötigen, für Investitionen in Vorhaben, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, für Investitionen in Infrastruktur zur diskriminierungsfreien Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und für wirtschaftliche Stützmaßnahmen für diejenigen Regionen zu verwenden, die von den am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Wirtschaftszweigen abhängig sind. Eine stärkere Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich sowie Koordinierung und Resilienz sollten ebenfalls gefördert werden. Zudem sollte technische Hilfe unterstützt werden. Die Mittel aus REACT-EU sollten ausschließlich im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft” eingesetzt werden, das auch eine einzige Investitionspriorität darstellen sollte, um eine vereinfachte Programmplanung und Verwendung dieser Mittel zu ermöglichen.
(12)
Im Rahmen des ESF sollten die Mitgliedstaaten die Mittel aus REACT-EU in erster Linie dafür nutzen, den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu den Sozialsystemen zu unterstützen und dabei die Erhaltung von Arbeitsplätzen, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen und durch Unterstützung von Selbstständigen sowie von Unternehmern und Freiberuflern, Künstlern und Kulturschaffenden sicherstellen. Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, insbesondere für Selbstständige, zielen darauf ab, Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen, und gleichzeitig die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aufrechtzuerhalten und die Löhne der Arbeitnehmer auf dem gleichen Niveau zu halten. Die Mittel aus REACT-EU, die für solche Programme bereitgestellt werden, sind ausschließlich zur Unterstützung der Beschäftigten zu verwenden. Unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Pandemie sollte es möglich sein, Kurzarbeitsregelungen für Arbeitnehmer und Selbstständige zu unterstützen, auch wenn eine solche Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Diese Regel sollte auch einheitlich für Kurzarbeitsregelungen gelten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der durch die Verordnungen (EU) 2020/460 und (EU) 2020/558 infolge der COVID-19-Krise geänderten Fassung unterstützt wurden und auch künftig im Rahmen der speziellen Investitionspriorität „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer gesellschaftlichen Auswirkungen und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft” unterstützt werden. Die Unterstützung solcher Kurzarbeitsregelungen durch die Union sollte zeitlich begrenzt sein.
(13)
Auch die Schaffung von Arbeitsplätzen und hochwertiger Beschäftigung, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, sowie Maßnahmen zur sozialen Inklusion und Armutsbeseitigung sollten unterstützt werden. Die Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen sollten im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie ausgeweitet werden. Es sollten Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung, einschließlich Umschulung und Höherqualifizierung, insbesondere für benachteiligte Gruppen, vorgesehen werden. Der gleichberechtigte Zugang zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und Obdachlose sollte gefördert werden.
(14)
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den Menschen, die in ländlichen Gebieten, Grenzgebieten, weniger entwickelten Gebieten, Inselgebieten, Berggebieten, dünn besiedelten Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage sowie in vom industriellen Wandel und Entvölkerung betroffenen Gebieten leben, auch künftig besondere Aufmerksamkeit widmen und gegebenenfalls die Mittel aus REACT-EU zur Unterstützung dieser Menschen einsetzen.
(15)
Da die vorübergehende Schließung der Grenzen zwischen einigen Mitgliedstaaten zu erheblichen Herausforderungen für Grenzgemeinden und grenzüberschreitend tätige Unternehmen geführt hat, sollten die Mitgliedstaaten auch Mittel aus REACT-EU für bestehende grenzüberschreitende Projekte im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” bereitstellen können.
(16)
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen rasch durchführen und um eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten zu können, ist es erforderlich, für die rasche Durchführung von Maßnahmen, die durch Mittel aus REACT-EU unterstützt werden, eine höhere erste Vorschusszahlung vorzusehen. Die Höhe der ersten Vorschusszahlung sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über Mittel verfügen, um nötigenfalls Vorauszahlungen an die Begünstigten zu leisten und nach Einreichung der Zahlungsanträge rasch Erstattungen an Begünstigte vorzunehmen.
(17)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Mittel aus REACT-EU neuen spezifischen operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung” oder neuen Prioritätsachsen innerhalb bestehender Programme im Rahmen der Ziele „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung” und „Europäische territoriale Zusammenarbeit” zuzuweisen. Um eine rasche Durchführung zu ermöglichen, sollten nur bereits benannte Behörden bestehender operationeller Programme, die aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, für neue spezifische operationelle Programme benannt werden dürfen. Eine Ex-ante-Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte nicht erforderlich sein, und die Angaben, die bei der Einreichung des operationellen Programms zur Genehmigung durch die Kommission gemacht werden müssen, sollten begrenzt werden.
(18)
Die Mittel aus REACT-EU sollten im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und dem Grundsatz der Schadensvermeidung verwendet werden, wobei dem Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus sollten bei der Durchführung der operationellen Programme die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive durchgängig berücksichtigt und gefördert werden.
(19)
Um die Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und durch die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft zu verringern, sollten die Ausgaben für operative Tätigkeiten ab dem 1. Februar 2020 für die Förderung infrage kommen, und den Mitgliedstaaten sollte ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % zu beantragen, der auf die einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme anzuwenden ist, die aus den Mitteln aus REACT-EU unterstützt werden.
(20)
Es muss zwar sichergestellt werden, dass der 31. Dezember 2023 das Enddatum für die Förderfähigkeit im Programmplanungszeitraum 2014-2020 bleibt, doch sollte klargestellt werden, dass die Auswahl der Vorhaben für die Unterstützung noch im Laufe des Jahres 2023 erfolgen kann.
(21)
Zur Sicherstellung der Kontinuität der Durchführung bestimmter mit Mitteln aus REACT-EU unterstützter Vorhaben sollten die Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung einer Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie die Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa Anwendung finden.
(22)
Im Anschluss an die mit der Verordnung (EU) 2020/558 als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch in die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingeführten spezifischen Flexibilitätsmaßnahmen sollten auch Ausgaben für physisch abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Kontext der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft, die im Rahmen des entsprechenden neuen thematischen Ziels unterstützt wird, für die Förderung infrage kommen, sofern die jeweiligen Vorhaben am 1. Februar 2020 begonnen haben.
(23)
Damit die Mitgliedstaaten im laufenden Programmplanungszeitraum rasch Mittel aus REACT-EU bereitstellen können, ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Auflage zu befreien, die Ex-ante-Konditionalitäten, die Verpflichtungen in Bezug auf die leistungsgebundene Reserve, die Anwendung des Leistungsrahmens, die thematische Konzentration, auch in Bezug auf die für die nachhaltige Stadtentwicklung für den EFRE festgelegten Schwellenwerte, und die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie für die Mittel aus REACT-EU zu erfüllen. Allerdings ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Bewertung durchführen, um die Wirksamkeit, Effizienz, Auswirkungen und Inklusivität der Mittel aus REACT-EU sowie deren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des neuen spezifischen thematischen Ziels zu bewerten. Damit vergleichbare Informationen auf Unionsebene leichter verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten die etwaigen von der Kommission festgelegten COVID-19-programmspezifischen Indikatoren nutzen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit die von der Union eingeführten außerordentlichen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel bekannter machen, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die Öffentlichkeit sich der Existenz, des Umfangs und der zusätzlichen Unterstützung durch Mittel aus REACT-EU bewusst sind.
(24)
Damit die Mittel aus REACT-EU in den Gebieten eingesetzt werden können, in denen sie am dringendsten benötigt werden, kann ausnahmsweise und unbeschadet der allgemeinen Regeln für die Zuweisung der Strukturfondsmittel von einer Aufschlüsselung der dem EFRE und dem ESF zugewiesenen Mittel aus REACT-EU nach Regionenkategorien abgesehen werden. Von den Mitgliedstaaten wird allerdings erwartet, dass sie den unterschiedlichen regionalen Bedürfnissen sowie den Unterschieden beim Entwicklungsstand Rechnung tragen, damit die Unterstützung in einem ausgewogenen Verhältnis steht zwischen den Bedürfnissen der am stärksten von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Regionen und Städte und dem Erfordernis, dass im Einklang mit den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV der Schwerpunkt weiterhin auf weniger entwickelten Regionen liegt. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip auch lokale und regionale Behörden sowie relevante Gremien, die die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner vertreten, einbeziehen.
(25)
Abgesehen von den Fällen, in denen in dieser Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, sollten die Ausgaben im Rahmen der REACT-EU den gleichen Verpflichtungen und Garantien unterliegen wie die gesamte Kohäsionsfinanzierung. Dazu gehören die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie wirksame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die mit der Unterstützung bestehender Betrugsbekämpfungsstellen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union — wie dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und, falls notwendig, der Europäischen Staatsanwaltschaft — durchgeführt werden.
(26)
Wenn Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union ergriffen werden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die berechtigten Interessen von Endempfängern und Begünstigten angemessen geschützt werden.
(27)
Zur Erleichterung der Übertragungen, die mit den in der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen genehmigt werden, sollte die Bedingung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung — die Verwendung der Mittel für dasselbe Ziel — nicht für diese Übertragungen gelten.
(28)
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich auf die Folgen der COVID-19-Krise durch Einführung flexibler Maßnahmen zur Bereitstellung von Unterstützung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziel erforderliche Maß hinaus.
(29)
Angesichts der Dringlichkeit der Lage infolge der COVID-19-Pandemie sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(30)
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(31)
Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(10) sieht vor, dass Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013(11) des Rates oder am Beschluss 2014/335/EU, Euratom(12) des Rates, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird für 2021 und 2022 aus einer Anhebung der Eigenmittelobergrenze der Union finanziert, was sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken würde. Diese Verordnung sollte daher auf das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 272 vom 17.8.2020, S. 1.

(2)

Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(6)

Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).

(7)

Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).

(9)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S 1).

(10)

ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(11)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(12)

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.