Artikel 1 VO (EU) 2020/2221

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 92a Mittel aus REACT-EU

Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates(*) genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von bis zu 47500000000 EUR zu Preisen von 2018 durchgeführt, wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung, vorbehaltlich deren Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 vorgesehen

Diese aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammenden zusätzlichen Mittel für 2021 und 2022 dienen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (im Folgenden „Mittel aus REACT-EU” ).

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gelten die Mittel aus REACT-EU als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 92b Durchführungsbestimmungen für die Mittel aus REACT-EU

(1) Die Mittel aus REACT-EU werden im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” bereitgestellt.

Abweichend von Artikel 94 weisen die Mitgliedstaaten auch einen Teil ihrer Mittel aus REACT-EU für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” , an dem sie teilnehmen, gemeinsam zu, falls sie übereinkommen, dass diese Mittelzuweisungen ihren jeweiligen nationalen Prioritäten entsprechen.

Die Mittel aus REACT-EU werden für die Durchführung von technischer Hilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels und für die Vorhaben zur Umsetzung des thematischen Ziels gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels verwendet.

(2) Die Mittel aus REACT-EU werden für 2021 und 2022 zusätzlich zu den in Artikel 91 genannten Gesamtmitteln wie folgt für Mittelbindungen bereitgestellt:

2021: 37500000000 EUR;

2022: 10000000000 EUR.

Aus den Mittel aus REACT-EU werden auch Verwaltungsausgaben in Höhe von bis zu 18000000 EUR zu Preisen von 2018 unterstützt.

Vorhaben, die mit den Mittel aus REACT-EU unterstützt werden sollen, können bis Ende 2023 für die Unterstützung ausgewählt werden. Die in einer Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie in den Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa festgelegten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung finden auf die mit den Mitteln aus REACT-EU unterstützten Vorhaben Anwendung.

(3) 0,35 % der Mittel aus REACT-EU werden für technische Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf Mitgliedstaaten gelegt wird, die stärker von der COVID-19-Pandemie betroffen sind oder einen niedrigeren Mittelabfluss und einen geringeren Umsetzungsstand aufweisen.

(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, in dem die Aufteilung der Mittel aus REACT-EU als Strukturfondsmittel für 2021 für jeden Mitgliedstaat gemäß den in Anhang VIIa festgelegten Kriterien und Methoden festgelegt wird. Dieser Beschluss wird 2021 überarbeitet, um die Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2022 auf der Grundlage der am 19. Oktober 2021 verfügbaren Daten festzulegen.

(5) Abweichend von Artikel 76 Absatz 1 erfolgt die Bindung der Mittel aus REACT-EU in Bezug auf jedes betroffene operationelle Programm für jeden Fonds für 2021 und 2022.

Die in Artikel 76 Absatz 2 genannte rechtliche Verpflichtung für 2021 und 2022 tritt am oder nach dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 76 Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen über die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Teil II Titel IX Kapitel IV und Artikel 136 der vorliegenden Verordnung für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel aus REACT-EU. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die Mittel aus REACT-EU nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.

Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden Mittelbindungen für die Mittel aus REACT-EU gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

Jeder Mitgliedstaat weist die Mittel aus REACT-EU, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen, im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip operationellen Programmen oder Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie relevante Organisationen, die die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner vertreten, beteiligt sind.

Abweichend von Artikel 92 Absatz 7 wird auch vorgeschlagen, falls der betroffene Mitgliedstaat dies für angebracht hält, einen Teil der Mittel aus REACT-EU zu verwenden, um die Unterstützung für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden „EHAP” ) zu erhöhen, damit die Lage derjenigen verbessert wird, die von der COVID-19-Krise in beispiellosem Ausmaß getroffen wurden. Ein Teil der Mittel aus REACT-EU kann auch zur Aufstockung der Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet werden. In beiden Fällen kann die Aufstockung vor oder gleichzeitig mit der Zuweisung an den EFRE und den ESF vorgeschlagen werden.

Die Mittel aus REACT-EU können nach ihrer ursprünglichen Zuweisung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 30 Absatz 1 unabhängig von den Prozentsätzen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zwischen dem EFRE und dem ESF übertragen werden, wobei die operationelle Stärke des ESF auf Unionsebene insgesamt aufrechterhalten wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für EFRE-Mittel, die für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” bereitgestellt wurden.

Artikel 30 Absatz 5 findet auf die Mittel aus REACT-EU keine Anwendung. Diese Mittel werden von der Berechnungsgrundlage der in dem genannten Absatz festgelegten Obergrenzen ausgenommen.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung gilt die Bedingung, dass die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden sind, nicht für diese Mittelübertragungen. Solche Mittelübertragungen können nur für das laufende Jahr oder für künftige Jahre im Finanzierungsplan vorgenommen werden.

Die Anforderungen des Artikels 92 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die ursprüngliche Zuweisung oder nachfolgende Übertragungen der Mittel aus REACT-EU.

Die Mittel aus REACT-EU werden gemäß den Vorschriften des Fonds eingesetzt, dem sie zugewiesen oder auf den sie übertragen werden.

(6) Bis zu 4 % der gesamten EFRE- und ESF-Mittel aus REACT-EU können auf Initiative der Mitgliedstaaten, im Rahmen eines bestehenden operationellen Programms, das aus dem EFRE oder dem ESF unterstützt wird, oder eines oder mehrerer der in Absatz 10 genannten neuen operationellen Programme für technische Hilfe zugewiesen werden.

Bis zu 6 % der zusätzlichen EFRE-Mittel, die einem Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesen wurden, können für technische Hilfe zugewiesen werden.

(7) Abweichend von Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 134 Absatz 1 beläuft sich die erste Vorschusszahlung, die nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms oder zur Genehmigung der Änderung eines operationellen Programms aus der Zuweisung der Mittel aus REACT-EU zu zahlen ist, auf 11 % der Mittel aus REACT-EU, die den Programmen für 2021 zugewiesen werden.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 134 Absatz 2 auf die jährliche Vorschusszahlung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 schließt der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm die Mittel aus REACT-EU ein.

Der in Unterabsatz 1 genannte, als zusätzlicher erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.

(8) Die nicht der technischen Hilfe zugewiesenen Mittel aus REACT-EU werden für das in Absatz 9 Unterabsatz 1 genannte thematische Ziel eingesetzt, um Vorhaben zu unterstützen, mit denen die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen gefördert und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereitet wird.

Die Mitgliedstaaten können die Mittel aus REACT-EU entweder einer oder mehreren getrennten Prioritätsachsen innerhalb eines oder mehrerer bestehender operationeller Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung” oder eines oder mehrerer der bestehenden grenzüberschreitenden Projekte im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” oder einem neuen operationellen Programm gemäß Absatz 10 dieses Artikels im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung” zuweisen. Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 und vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels deckt das Programm den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 ab.

Im Rahmen des EFRE werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung von Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste oder in soziale Infrastruktur, zur Unterstützung von KMU in Form von Betriebskapital oder Investitionsförderung, von Investitionen in Wirtschaftszweige mit hohem Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung von Investitionen, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, zur Unterstützung von Investitionen in Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und zur Unterstützung von wirtschaftlichen Stützmaßnahmen in den besonders von den am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Wirtschaftszweigen abhängigen Regionen verwendet.

Im Rahmen des ESF werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt verwendet, indem die Arbeitsplätze von Angestellten und Selbstständigen erhalten bleiben, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen, auch wenn diese Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Mit den Mitteln aus REACT-EU werden die Schaffung von Arbeitsplätzen und hochwertiger Beschäftigung, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, unterstützt und die Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie ausgeweitet. Die Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung werden darauf ausgerichtet, den Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu bewältigen.

Mit den Mitteln aus REACT-EU sollen auch die Sozialsysteme unterstützt werden, die zu Maßnahmen zur sozialen Eingliederung, zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Beseitigung von Armut — mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut — beitragen, und es soll der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und Obdachlose, verbessert werden.

(9) Mit Ausnahme der in Absatz 6 dieses Artikels genannten technischen Hilfe und der in Absatz 5 Unterabsatz 7 genannten Mittel aus REACT-EU für den EHAP oder die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen werden mit den Mitteln aus REACT-EU Vorhaben im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft” unterstützt, die die in Artikel 9 festgelegten thematischen Ziele ergänzen.

Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel steht ausschließlich für die Programmplanung der Mittel aus REACT-EU zur Verfügung. Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 dürfen sie nicht mit anderen Investitionsprioritäten kombiniert werden.

Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel stellt außerdem die einzige Investitionspriorität für die Programmplanung und den Einsatz der Mittel aus REACT-EU aus dem EFRE und dem ESF dar.

Werden innerhalb eines bestehenden operationellen Programms eine oder mehrere gesonderte Prioritätsachsen festgelegt, die dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten thematischen Ziel entsprechen, so sind die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii dieser Verordnung und in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vi der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgeführten Angaben für die Beschreibung der Prioritätsachse im überarbeiteten operationellen Programm nicht erforderlich.

Der überarbeitete Finanzierungsplan gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 enthält die Zuweisung der Mittel aus REACT-EU für 2021 und, falls anwendbar, für 2022 ohne Angabe der Beträge für die leistungsgebundene Reserve und ohne Aufschlüsselung nach Regionenkategorien.

Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 sind die von einem Mitgliedstaat eingereichten Änderungsersuchen zu einem Programm ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere sind die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms auf die Förderung der Krisenreaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen. Diesen Ersuchen ist das überarbeitete Programm beizufügen.

(10) Abweichend von Artikel 26 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten neuen thematischen Ziels neue spezifische operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” aufstellen. Eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 ist nicht erforderlich.

Abweichend von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a sind bei Aufstellung eines solchen neuen operationellen Programms in der Begründung die erwarteten Auswirkungen des operationellen Programms auf die Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen.

Wird ein solches neues operationelles Programm erstellt, so dürfen die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 96 Absatz 5 Buchstabe a nur Behörden benennen, die im Rahmen laufender, aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds unterstützter operationeller Programme bereits benannt wurden.

Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vii, in Artikel 96 Absatz 4, in Artikel 96 Absatz 6 Buchstaben b und c und in Artikel 96 Absatz 7 genannten Angaben sind für ein solches neues operationelles Programm nicht erforderlich. Die in Artikel 96 Absatz 3 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.

Abweichend von Artikel 29 Absätze 3 und 4 und Artikel 30 Absatz 2 unternimmt die Kommission alles in ihrer Macht Stehende, um jedes neue spezifische operationelle Programm oder jede Änderung eines bestehenden Programms binnen fünfzehn Werktagen nach dessen bzw. deren Einreichung durch einen Mitgliedstaat zu genehmigen.

(11) Abweichend von Artikel 65 Absätze 2 und 9 sind Ausgaben für Vorhaben, die unter das thematische Ziel gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels fallen, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.

(12) Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 kann ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % auf die Prioritätsachse oder die Prioritätsachsen angewandt werden, die mit im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziels eingeplanten Mittel aus REACT-EU unterstützt werden. Zusätzlich zu den in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten gemeinsamen Indikatoren ziehen, sofern geeignet, die Mitgliedstaaten auch die etwaigen von der Kommission zur Verfügung gestellten programmspezifischen COVID-19-Indikatoren heran.

Abweichend von Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 114 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Evaluierung der Verwendung der Mittel aus REACT-EU vorgenommen wird, um deren Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen sowie, falls anwendbar, die Aspekte Inklusivität und Diskriminierungsverbot auch aus der Geschlechterperspektive zu bewerten und festzustellen, wie sie zu dem in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziel beigetragen haben.

(13) Folgende Bestimmungen gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU:

a)
die Anforderungen an die thematische Konzentration, einschließlich der Schwellenwerte für eine nachhaltige Stadtentwicklung gemäß dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen, abweichend von Artikel 18;
b)
die Ex-ante-Konditionalitäten, abweichend von Artikel 19 und den fondsspezifischen Regelungen;
c)
die Anforderungen an die leistungsgebundene Reserve und die Anwendung des Leistungsrahmens, abweichend von den Artikeln 20 und 22;
d)
Artikel 65 Absatz 6 für Maßnahmen, die am 1. Februar 2020 begonnen haben und mit denen die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen gefördert wird und die eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft, die im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziels unterstützt wird, vorbereiten;
e)
die Anforderungen an die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie, abweichend von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 116.

Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Vorhaben, die mit Mitteln aus REACT-EU im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” unterstützt werden, reicht die Zusammenarbeit der Begünstigten in mindestens zwei Bereichen aus.

(14) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden sorgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit gemäß Artikel 115 Absätze 1 und 3 und mit Anhang XII dafür, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die Öffentlichkeit über die Existenz, den Umfang und die zusätzliche Unterstützung durch Mittel aus REACT-EU informiert sind.

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden machen den Bürgern deutlich, dass das jeweilige Vorhaben im Rahmen der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert wird, und sorgen für vollständige Transparenz, auch unter Nutzung der sozialen Medien, falls zweckmäßig.

Die Bezugnahme auf „Fonds” oder „ESI-Fonds” in Anhang XII Abschnitt 2.2 wird um den Hinweis „als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert” ergänzt, wenn Vorhaben aus den Mitteln aus REACT-EU finanziell unterstützt werden.

2.
In Artikel 154 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Artikel 92a und Artikel 92b finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Wird in den genannten Artikeln auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließen diese Verweise das Vereinigte Königreich nicht ein.”

3.
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIIa hinzugefügt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).;

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.