Artikel 1 VO (EU) 2020/2222

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält mit Blick auf das Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 126 des Austrittsabkommens besondere Bestimmungen für bestimmte Sicherheitsgenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden, und für bestimme Genehmigungen von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurden, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird.

(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen sofern sie am 31. Dezember 2020 gültig sind:

a)
Sicherheitsgenehmigungen, die Fahrwegbetreibern auf der Grundlage von Artikel 11 der Richtlinie 2004/49/EG für die Verwaltung und den Betrieb einer grenzüberschreitenden Infrastruktur, die die Union und das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung verbindet, erteilt wurden;
b)
Sicherheitsbescheinigungen, die Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die grenzüberschreitende Infrastruktur, die die Union und das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung verbindet, nutzen, auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden;
c)
Genehmigungen, die gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die grenzüberschreitende Infrastruktur, die die Union und das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung verbindet, nutzen, auf der Grundlage von Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurden.

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