Artikel 2 VO (EU) 2020/2222
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2012/34/EU und (EU) 2016/798 und der auf der Grundlage der genannten Richtlinien und der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
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