Artikel 3 VO (EU) 2020/2222
Gültigkeit von Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Sicherheitsgenehmigungen bleiben für zwei Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Sicherheitsbescheinigungen bleiben für fünfzehn Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig. Sie sind ausschließlich für die Zwecke der Erreichung der Grenzstation und des Grenzbahnhofs von Calais-Fréthun aus dem Vereinigten Königreich oder die Ausfahrt aus dieser Station und diesem Bahnhof in das Vereinigte Königreich gültig.
(3) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen bleiben für fünfzehn Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig. Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU erstreckt sich die Gültigkeit dieser Genehmigungen ausschließlich auf das Gebiet zwischen der Grenzstation und des Grenzbahnhofs von Calais-Fréthun und dem Vereinigten Königreich.
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