Artikel 4 VO (EU) 2020/2222

Vorschriften und Pflichten in Bezug auf Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen

(1) Die in Artikel 3 dieser Verordnung geregelten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen unterliegen den Vorschriften, die für sie nach den Richtlinien 2012/34/EU und (EU) 2016/798 und nach Maßgabe der auf Grundlage der genannten Richtlinien erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte gelten.

(2) Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen und gegebenenfalls die Behörde, die sie erteilt hat, sofern diese nicht die nationale Sicherheitsbehörde ist, in deren Gebiet in der Union die Infrastruktur belegen ist und unter deren Zuständigkeit die Grenzstation und der Grenzbahnhof von Calais-Fréthun fallen, arbeiten mit der nationalen Sicherheitsbehörde zusammen und legen ihr alle einschlägigen Informationen und Unterlagen vor.

(3) Werden Informationen oder Unterlagen nicht innerhalb der in den Ersuchen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Sicherheitsbehörde gesetzten Fristen vorgelegt, kann die Kommission nach Mitteilung der nationalen Sicherheitsbehörde Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen unterrichten die Kommission und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich über alle Maßnahmen anderer zuständiger Sicherheitsbehörden, die möglicherweise ihren Pflichten nach dieser Verordnung, der Richtlinie 2012/34/EU oder der Richtlinie (EU) 2016/798 entgegenstehen.

(5) Bevor die Kommission die aus Artikel 3 erwachsenden Vorteile entzieht, unterrichtet sie die in Absatz 2 genannte nationale Sicherheitsbehörde, die Behörde, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen erteilt hat, sowie die Inhaber dieser Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen rechtzeitig über ihre Absicht, den Vorteil zu entziehen, und gibt ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(6) In Hinblick auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Genehmigungen sind Bezugnahmen auf eine nationale Sicherheitsbehörde für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels als Bezugnahme auf eine Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2012/34/EU zu verstehen.

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