Artikel 5 VO (EU) 2020/2222
Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts
(1) Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte nationale Sicherheitsbehörde überwacht die Eisenbahnsicherheitsstandards, die auf Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte grenzüberschreitende Infrastruktur nutzen, und auf diese Infrastruktur Anwendung finden. Darüber hinaus prüft die nationale Sicherheitsbehörde, ob die Fahrwegbetreiber und die Eisenbahnunternehmen die im Unionsrecht festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen. Gegebenenfalls legt die nationale Sicherheitsbehörde der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union eine Empfehlung an die Kommission vor, gemäß Absatz 2 dieses Artikels tätig zu werden.
Die in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 6 dieser Verordnung genannte Genehmigungsbehörde überwacht, ob die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 der Richtlinie 2012/34/EU von Eisenbahnunternehmen, die vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung erhalten haben, weiterhin erfüllt werden.
(2) Hat die Kommission begründete Zweifel daran, dass die Sicherheitsstandards, die bei der Erbringung von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten oder beim Betrieb einer in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Infrastruktur oder des im Vereinigten Königreich belegenen Teils derselben Infrastruktur Anwendung finden, den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen, erlässt sie unverzüglich Durchführungsrechtsakte, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Die Befugnis Durchführungsrechtsakte zu erlassen gilt entsprechend, wenn die Kommission begründete Zweifel an der Erfüllung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann die nationale Sicherheitsbehörde oder die in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 6 genannte Genehmigungsbehörde bei den zuständigen Behörden Informationen anfordern und dafür eine angemessene Frist festsetzen. Legen die zuständigen Behörden die angeforderten Informationen innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nur unvollständig vor, kann die Kommission nach Mitteilung der nationalen Sicherheitsbehörde oder der in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 6 genannten Genehmigungsbehörde Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Bevor die Kommission die aus Artikel 3 erwachsenden Vorteile entzieht, unterrichtet sie die in Artikel 4 Absatz 2 genannte nationale Sicherheitsbehörde, die Behörde, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen erteilt hat und die Inhaber dieser Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen sowie die nationale Sicherheitsbehörde und die Genehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs rechtzeitig über ihre Absicht, den Vorteil zu entziehen, und gibt ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
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