Artikel 6 VO (EU) 2020/2222
Konsultation und Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats konsultieren die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, sofern dies erforderlich ist, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat stellt der Kommission auf Anfrage unverzüglich alle gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen oder sonstigen für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Informationen zur Verfügung.
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