Artikel 1 VO (EU) 2020/2227
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403
Die Verordnung (EU) 2017/2403 wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt angefügt:
Abschnitt 4
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs
Anwendungsbereich Abweichend von Abschnitt 3 gilt dieser Abschnitt für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.
Artikel 18bBegriffsbestimmung Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnen „Gewässer des Vereinigten Königreichs” die Gewässer, die gemäß dem Völkerrecht der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen.
Artikel 18cVerfahren für die Erlangung einer Fanggenehmigung vom Vereinigten Königreich (1) Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind, übermittelt der Kommission den entsprechenden Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigung durch das Vereinigte Königreich.
(2) Jeder Antrag bzw. jede Liste von Anträgen muss die vom Vereinigten Königreich für die Erteilung der Fanggenehmigung angeforderten Informationen im erforderlichen Format enthalten, wobei diese Erfordernisse der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilt werden müssen.
(3) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die Informationen und das Format gemäß Absatz 2 zur Verfügung. Die Kommission kann beim Flaggenmitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.
(4) Stellt die Kommission nach Eingang des Antrags oder aller gemäß Absatz 3 angeforderten zusätzlichen Informationen fest, dass die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so leitet sie den Antrag unverzüglich an das Vereinigte Königreich weiter.
(5) Sobald das Vereinigte Königreich der Kommission mitteilt, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen oder zu verweigern, informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend.
(6) Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, dem betreffenden Fischereifahrzeug der Unioneine Genehmigung zu erteilen.
(7) Die Fischereitätigkeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn sowohl der Flaggenmitgliedstaat als auch das Vereinigte Königreich eine Fanggenehmigung erteilt haben.
(8) Setzt das Vereinigte Königreich die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend. Dieser Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.
(9) Setzt das Vereinigte Königreich den Flaggenmitgliedstaat direkt davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Kommission entsprechend. Dieser Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.
Artikel 18dÜberwachung Die Kommission überwacht die Erteilung von Fanggenehmigungen durch das Vereinigte Königreich für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.
- 2.
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Folgender Titel wird eingefügt:
TITEL IIIa
FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IN DEN UNIONSGEWÄSSERN
Anwendungsbereich Abweichend von Titel III gilt dieser Titel für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in Unionsgewässern.
Artikel 38bFischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs dürfen Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern im Einklang mit den in den geltenden Rechtsvorschriften der Union festgelegten Bedingungen ausüben, sofern Unionsschiffen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang gewährt wird, um Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs auszuüben.
Artikel 38cAllgemeine Grundsätze (1) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fanggenehmigung erteilt. Eine solche Fanggenehmigung wird ihm nur erteilt, wenn es die Zulässigkeitskriterien gemäß Absatz 2 erfüllt.
(2) Die Kommission kann einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs eine Fanggenehmigung erteilen, wenn
- a)
- das Fischereifahrzeug im Besitz einer von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellten gültigen Fanglizenz ist;
- b)
- das Fischereifahrzeug vom Vereinigten Königreich in einem der Kommission zugänglichen Flottenregister geführt wird;
- c)
- das Fischereifahrzeug und alle dazugehörigen Hilfsschiffe die einschlägige Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO anwenden, wenn dies nach Unionsrecht vorgeschrieben ist;
- d)
- das Fischereifahrzeug nicht auf einer IUU-Schiffsliste einer RFO und/oder der Union gemäß der IUU-Verordnung steht;
- e)
- das Vereinigte Königreich nicht gemäß der IUU-Verordnung als nichtkooperierend auf die Liste gesetzt wurde und nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltige Fangmöglichkeiten einräumt; und
- f)
- dem Vereinigten Königreich Fangmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
(3) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.
Artikel 38dVerfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen (1) Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission den Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigungen für seine Fischereifahrzeuge.
(2) Die Kommission kann vom Vereinigten Königreich zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind.
(3) Wenn festgestellt wurde, dass die Bedingungen gemäß Artikel 38b und Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind, kann sie eine Fanggenehmigung ausstellen und das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich entsprechend informieren.
Artikel 38eVerwaltung von Fanggenehmigungen (1) Ist eine der Bedingungen gemäß Artikel 38b und Artikel 38c Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem zur Änderung oder zum Widerruf der Genehmigung, und informiert das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend.
(2) Die Kommission kann die Erteilung von Fanggenehmigungen verweigern oder die einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs erteilte Fanggenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn
- a)
- eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, insbesondere in Bezug auf den gegenseitigen Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs;
- b)
- eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresschätze besteht;
- c)
- dies im Hinblick auf die Verhinderung oder Unterbindung von IUU-Fischerei wichtig ist;
- d)
- die Kommission dies auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18d für angemessen hält;
- e)
- das Vereinigte Königreich Genehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs ungerechtfertigt verweigert, aussetzt oder widerruft.
(3) Wenn die Kommission die Genehmigung gemäß Absatz 2 verweigert, aussetzt oder widerruft, hat sie das Vereinigte Königreich davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 38fSchließung von Fischereien (1) Gelten die dem Vereinigten Königreich eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Vereinigten Königreich und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, fordert die Kommission das Vereinigte Königreich auf, ihr technische Maßnahmen zu unterbreiten, durch die die negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten vermieden werden.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigungen, die Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Fischereifahrzeuge dürfen diese Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben.
(3) Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 2 sämtliche Fischereitätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde.
Artikel 38gÜberfischung von Quoten in den Unionsgewässern Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von anderen dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quoten vor. Die Kommission bemüht sich darum sicherzustellen, dass der Betrag des Abzugs mit den Abzügen im Einklang steht, die den Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen auferlegt werden.
Artikel 38hKontrolle und Durchsetzung (1) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, muss die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.
(2) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, übersendet der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat die Daten, die Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Kontrollverordnung an den Flaggenmitgliedstaat übermitteln müssen.
(3) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten an den Küstenmitgliedstaat.
(4) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, legt der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle auf Anfrage die im Rahmen von geltenden Beobachterprogrammen erstellten Beobachterberichte vor.
(5) Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung ein.
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