Präambel VO (EU) 2020/2227

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union (EUV) auszutreten.
(2)
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(2) (im Folgenden „Austrittsabkommen” ) enthält Regelungen für die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) gilt für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich während des im Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3)
Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. In Ermangelung eines Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei besteht somit die Gefahr, dass Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs die Fangmöglichkeiten, die möglicherweise für das Jahr 2021 zur Verfügung stehen, in vollem Umfang ausschöpfen können.
(4)
Um die Nachhaltigkeit der Fischerei sicherzustellen und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften in der Union und im Vereinigten Königreich große Bedeutung hat, sollte die Möglichkeit, den umfassenden gegenseitigen Zugang von Fischereifahrzeugen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei zu regeln, nach dem 31. Dezember 2020 weiterbestehen. Zweck dieser Verordnung ist es, den geeigneten Rechtsrahmen für einen solchen gegenseitigen Zugang zu schaffen.
(5)
Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.
(6)
Die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 werden von der Union und dem Vereinigten Königreich unter uneingeschränkter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen(3) festgelegt. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen und Stabilität innerhalb der Unionsgewässer und der Gewässer des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, werden die Quotenzuweisungen und die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit dem jeweils geltenden Recht der Union und des Vereinigten Königreichs festgesetzt.
(7)
Da Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern und umgekehrt eine lange Tradition haben, und um gegenseitigen Zugang zu den Gewässern zu erhalten, sollte die Union einen Mechanismus schaffen, durch den Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs durch Genehmigung der Zugang zu den Unionsgewässern gewährt wird, damit die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quotenanteile unter den gleichen Bedingungen, die für Fischereifahrzeuge der Union gelten, befischt werden können. Solche Fanggenehmigungen sollten nur erteilt werden, wenn und soweit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union weiterhin Genehmigungen zur weiteren Fischerei in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilt.
(8)
Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.
(9)
In der Verordnung (EU) 2017/2403 sind Vorschriften für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern eines Drittlands außerhalb eines Abkommens ausüben, das Recht eines Flaggenmitgliedstaats, direkte Genehmigungen zu erteilen, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung solcher Genehmigungen festgelegt. Angesichts der Zahl von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischfang betreiben, würden diese Bedingungen und Verfahren zu erheblichen Verzögerungen und einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, falls kein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei geschlossen wird. Daher müssen besondere Bedingungen und Verfahren festgelegt werden, damit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union leichter die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen kann.
(10)
Von den für Fischereifahrzeuge aus Drittländern geltenden Vorschriften muss abgewichen werden, und besondere Bedingungen und Verfahren müssen festgelegt werden, damit die Union Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilen kann.
(11)
Die Verordnung (EU) 2017/2403 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
Der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020. In Ermangelung eines Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet. Als Notfallmaßnahme sollte sie bis zum frühesten der folgenden Zeitpunkte gelten: 31. Dezember 2021 oder der Tag, an dem ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.
(13)
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, diese Verordnung gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens vor dem Tag anzunehmen, an dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, und angesichts der Notwendigkeit, Verfahren zur Genehmigung nachhaltiger Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Gewässern der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit spätestens bis ab diesem Tag vorzusehen, um eine abrupte Einstellung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.
(14)
Damit sowohl Marktteilnehmer aus der Union als auch aus dem Vereinigten Königreich weiterhin Fischfang betreiben können, sollten Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs nur Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilt werden, wenn und soweit die Kommission Gewissheit hat, dass das Vereinigte Königreich die Zugangsrechte von Fischereifahrzeugen der Union zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erteilt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.

(2)

ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(3)

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

(4)

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

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