Artikel 10 VO (EU) 2020/2235

Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, ausgenommen Separatorenfleisch, von wild lebenden Hasenartigen, bestimmten wild lebenden Landsäugetieren und von Nutzkaninchen

Die amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von frischem Fleisch von wild lebenden Hasenartigen, bestimmten wild lebenden Säugetieren und Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

a)
WL, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 21 für frisches Fleisch von wild lebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung, außer bei nicht enthäuteten und nicht ausgenommenen Hasenartigen;
b)
WM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 22 für frisches Fleisch wild lebender Landsäugetiere, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;
c)
RM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 23 für frisches Fleisch von Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch.

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