Artikel 14 VO (EU) 2020/2235
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmter Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
(1) Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH-CRUST-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 28 erstellt wurde, entsprechen.
(2) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden, zu verwenden ist, muss dem Muster EU-FISH, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 29 erstellt wurde, entsprechen.
(3) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die vom Kapitän zu unterzeichnen ist und die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder aus Muscheln gewonnenen Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 unmittelbar von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff in die Union verbracht werden, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH/MOL-CAP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 30 erstellt wurde, entsprechen.
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