Artikel 15 VO (EU) 2020/2235

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung und der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie bestimmten verarbeiteten Muscheln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

(1) Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster MOL-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 31 erstellt wurde, entsprechen.

(2) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia Tuberculatum, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster MOL-AT, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 32 erstellt wurde, entsprechen.

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