Artikel 22 VO (EU) 2020/2235

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster TCG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 44 erstellt wurde, entsprechen.

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