Artikel 3 VO (EU) 2020/2235
Standardmuster für Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union, zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang in die Union
(1) Muster für Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union müssen Einträge für die Angaben gemäß dem Standardmuster in Anhang I Kapitel 1 enthalten.
(2) Muster der Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union müssen Einträge für die Angaben gemäß dem Standardmuster in Anhang I Kapitel 3 enthalten.
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