Artikel 4 VO (EU) 2020/2235
Ausfüllen von Bescheinigungen für zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren
(1) Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Waren für den menschlichen Verzehr innerhalb der Union oder zwischen Mitgliedstaaten werden von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten entsprechend den Hinweisen gemäß Anhang I Kapitel 2 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(2) Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union werden von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten, der/die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes zur Unterzeichnung der einschlägigen Bescheinigungen ermächtigt wurde, entsprechend den Hinweisen gemäß Anhang I Kapitel 4 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(3) Die für die Sendungen gemäß den Absätzen 1 und 2 verantwortlichen Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde die Angaben zur Beschreibung dieser Sendungen gemäß Teil I der Musterbescheinigungen in den Anhängen II, III und IV der vorliegenden Verordnung.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Bescheinigungen, die eine Veterinärbescheinigung enthalten, von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin unterzeichnet werden.
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