Artikel 30 VO (EU) 2020/2235

Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, sowie eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten

(1) Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d, die für die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zu verwenden ist, muss dem Muster TRANSIT-COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 52 erstellt wurde, entsprechen.

(2) Die Bescheinigungsanforderung gemäß Absatz 1 gilt auch für die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die

a)
eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten;
b)
eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten.

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