Artikel 31 VO (EU) 2020/2235

Muster der Veterinärbescheinigung im Fall der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die im Fall der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden ist, muss je nach Tierart und den betreffenden Kategorien von Erzeugnissen einem der folgenden Muster entsprechen:

a)
dem Muster in Anhang IV Kapitel 1 für lebende Tiere, die vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb einer Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb unterzogen werden, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624;
b)
dem Muster in Anhang IV Kapitel 2 für zur Erzeugung von Stopfleber ( „Foie gras” ) gehaltenes Geflügel und für verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624;
c)
dem Muster in Anhang IV Kapitel 3 für Hausrinder, Hausschweine, Hausschafe und Hausziegen, als Haustiere gehaltene Einhufer und Farmwild, die/das im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden/wird, gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa und Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624;
d)
dem Muster in Anhang IV Kapitel 4 für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Farmwild gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.