Artikel 3 VO (EU) 2020/2236
Ausfüllen von Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren
(1) Veterinärbescheinigungen für die Verbringung von Sendungen von Wassertieren und Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union gemäß Anhang I werden von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin gemäß den Erläuterungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(2) Veterinärbescheinigungen für den Eingang von Sendungen von Wassertieren und Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren in die Union gemäß Anhang II werden von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin gemäß den Erläuterungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(3) Die für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen verantwortlichen Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde die Angaben zur Beschreibung derartiger Sendungen gemäß Teil I der Musterveterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II.
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