Artikel 4 VO (EU) 2020/2236
Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren
(1) Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin füllt Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren gemäß den folgenden Anforderungen aus:
- a)
- Die Veterinärbescheinigung hat die Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin und den Dienststempel zu tragen; die Unterschrift und der Dienststempel – ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen – haben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abzuheben.
- b)
- Enthält die Veterinärbescheinigung mehrere oder alternative Angaben, sind die nicht zutreffenden Angaben von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin durchzustreichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel zu versehen oder vollständig aus der Bescheinigung zu entfernen.
- c)
-
Die Veterinärbescheinigung hat aus einem der folgenden Elemente zu bestehen:
- i)
- einem einzigen Blatt Papier,
- ii)
- mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,
- iii)
- mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.
- d)
- Besteht die Veterinärbescheinigung, wie unter Buchstabe c Ziffer iii beschrieben, aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin und dem amtlichen Stempel zu versehen.
- e)
- Bei Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen innerhalb der Union hat die Veterinärbescheinigung die Sendung bis zum Erreichen des Bestimmungsorts in der Union zu begleiten.
- f)
- Bei Veterinärbescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Veterinärbescheinigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlich kontrolliert wird, vorzulegen.
- g)
- Die Veterinärbescheinigung ist auszustellen, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Veterinärbescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde verlässt.
- h)
- Bei Veterinärbescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Bescheinigung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass Veterinärbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sind.
(3) Absatz 1 Buchstaben a bis e gilt nicht für elektronische Bescheinigungen, die entsprechend den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b, c und d gilt nicht für Veterinärbescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.
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