Artikel 5 VO (EU) 2020/2236

Ersatz von Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren

(1) Die zuständigen Behörden dürfen für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren nur dann Ersatzveterinärbescheinigungen ausstellen, wenn die ursprüngliche Veterinärbescheinigung Verwaltungsfehler aufweist oder die ursprüngliche Veterinärbescheinigung beschädigt oder verloren gegangen ist.

(2) In der Ersatzveterinärbescheinigung darf die zuständige Behörde die in der ursprünglichen Veterinärbescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung der Sendung und zu ihrer Rückverfolgbarkeit sowie die in der ursprünglichen Veterinärbescheinigung für die Sendung abgegebenen Garantien nicht ändern.

(3) In der Ersatzveterinärbescheinigung muss die zuständige Behörde:

a)
klar erkennbar auf den eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und das Datum der Ausstellung der ursprünglichen Veterinärbescheinigung verweisen und deutlich angeben, dass sie die ursprüngliche Veterinärbescheinigung ersetzt;
b)
eine neue Bescheinigungsnummer zuweisen, die sich von der der ursprünglichen Veterinärbescheinigung unterscheidet;
c)
das Datum ihrer Ausstellung anstelle des Datums der Ausstellung der ursprünglichen Veterinärbescheinigung angeben;
d)
ein Originaldokument auf Papier ausstellen, sofern es sich nicht um eine elektronische Ersatzveterinärbescheinigung in TRACES handelt.

(4) Beim Eingang von Sendungen in die Union kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union davon absehen, von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine Ersatzveterinärbescheinigung zu verlangen, wenn sich Angaben zum Empfänger, zum Einführer, zur Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union oder zum Transportmittel ändern, nachdem die Bescheinigung ausgestellt wurde und der für die Sendung verantwortliche Unternehmer diese neuen Angaben übermittelt hat.

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