Artikel 1 VO (EU) 2020/2254
Unbeschadet der Artikel 61 und 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission dürfen Ausführer für die Zwecke der Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits bis zum 31. Dezember 2021 Erklärungen zum Ursprung für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die der Lieferant nachträglich vorlegen muss, unter der Bedingung ausfertigen, dass sich die Lieferantenerklärungen bis zum 1. Januar 2022 im Besitz des Ausführers befinden.
Hat der Ausführer diese Lieferantenerklärungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Besitz, so teilt er dem Einführer dies spätestens am 31. Januar 2022 mit.
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