Präambel VO (EU) 2020/2254
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 66 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits(2) (im Folgenden das „Abkommen” ) wurde am 30. Dezember 2020 unterzeichnet(3) und wird ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt.
- (2)
- Damit die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollpräferenzmaßnahmen gemäß Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete) angewandt werden können, müssen Waren nach Artikel 64 Absatz 1 den nach Artikel 64 Absatz 2 in diesen Übereinkünften geregelten Präferenzmaßnahmen entsprechen.
- (3)
- Gemäß Artikel ORIG. 19 des Abkommens ist der Ausführer eines Erzeugnisses verpflichtet, eine Erklärung zum Ursprung auf der Grundlage von Angaben auszufertigen, die den Ursprung des Erzeugnisses belegen, einschließlich Angaben zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Nach diesem Artikel ist der Ausführer für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der darin enthaltenen Angaben verantwortlich.
- (4)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(4) sind unter anderem Verfahrensvorschriften festgelegt, die die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union erleichtern sollen. Nach Artikel 61 dieser Durchführungsverordnung gilt, dass ein Lieferant, der dem Ausführer die Angaben zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft von Waren gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten festzustellen (Präferenzursprungseigenschaft), dies in Form einer Lieferantenerklärung tun muss. Nach Artikel 62 dieser Durchführungsverordnung gilt, dass in dem Fall, dass ein Lieferant einem Ausführer regelmäßig Warensendungen liefert und die Ursprungseigenschaft der Waren all dieser Sendungen voraussichtlich gleich ist, der Lieferant für alle folgenden Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen kann (Langzeit-Lieferantenerklärung).
- (5)
- Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abkommens und dem Zeitpunkt, zu dem es anwendbar wird, könnte es für manche Lieferanten schwierig sein, den Ausführern rechtzeitig alle einschlägigen Erklärungen vorzulegen, damit diese ab dem Zeitpunkt, zu dem das Abkommen anwendbar wird, Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage dieser Erklärungen ausfertigen können.
- (6)
- Um die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Abkommen anwendbar wird, zu erleichtern, ist es angebracht, es Ausführern während eines Übergangszeitraums zu gestatten, Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen auch dann auszufertigen, wenn ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle einschlägigen Lieferantenerklärungen vorliegen, vorausgesetzt dass dem Ausführer zum Ende dieses Übergangszeitraums die Lieferantenerklärungen übermittelt wurden. Dies berührt nicht die Pflicht des Ausführers eines Erzeugnisses zur Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung auf der Grundlage von Angaben, die den Ursprung des Erzeugnisses belegen, einschließlich Angaben zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (2)
ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.
- (3)
Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 30 Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2)
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.