Artikel 2 VO (EU) 2020/3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Venusmuscheln (Venus spp.)

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der GFCM für mit hydraulischen Dredgen gefischte Fänge von Venusmuscheln (Venus spp.) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.

(2) Beim Rückwurf von Fängen von Venusmuscheln (Venus spp.) werden in den in Absatz 1 genannten Fällen die Venusmuscheln (Venus spp.) unverzüglich freigesetzt.

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