Artikel 3 VO (EU) 2020/3
Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
(1) Abweichend von der in Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 festgesetzten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird die Mindestreferenzgröße von Venusmuscheln (Venus spp.) in italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der GFCM auf eine Gesamtlänge von 22 mm festgesetzt.
(2) Die Bestimmung der Größe der Venusmuscheln (Venus spp.) erfolgt gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1241.
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