Artikel 1 VO (EU) 2020/354

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

die allgemeinen Bestimmungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke gemäß Teil A des Anhangs dieser Verordnung erfüllt sind und

ihre vorgesehene Verwendung in Teil B des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt ist und die Bestimmungen des jeweiligen Eintrags eingehalten werden.

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