Artikel 2 VO (EU) 2020/354

Abweichend von Artikel 1 dürfen Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die den Bestimmungen der Richtlinie 2008/38/EG entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern der Kommission ein Antrag bezüglich einer dort aufgeführten vorgesehenen Verwendung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vor dem 25. März 2021 vorgelegt wurde, und zwar bis zum Beschluss der Kommission über den entsprechenden Antrag.

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