ANHANG I VO (EU) 2020/357

Anhang I „Begriffsbestimmungen” (Teil-DEF) der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt geändert:

1.
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind, und die Begriffsbestimmungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.010 jener Verordnung.”

2.
Die Punkte 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

1.
„annehmbare Nachweisverfahren” (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;
2.
„alternative Nachweisverfahren” (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;.

3.
der folgende Punkt 11a wird eingefügt:

11a.
„Flugzeit” (flight time): die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Korb vom Boden abhebt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt.

4.
Die folgenden Punkte 17a und 17b werden eingefügt:

17a.
„Ballonklasse” (class of balloons): eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der zur Aufrechterhaltung des Fluges verwendeten Auftriebsmittel;
17b.
„Befähigungsüberprüfung” (proficiency check): der Nachweis der Befähigung zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;.

5.
Punkt 22 erhält folgende Fassung:

22.
„Ballongruppe” (group of balloons): eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der Größe oder des Rauminhalts der Hülle;.

6.
Die folgenden Punkte 23 bis 26 werden hinzugefügt:

23.
„praktische Prüfung” (skill test): der Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung oder die Verlängerung eines Rechts, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;
24.
„Beurteilung der Kompetenz” (assessment of competence): der Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung;
25.
„Alleinflug” (solo flight): ein Flug, während der der Flugschüler alleiniger Insasse des Ballons ist;
26.
„Fesselaufstieg in Freiballonen” (tethered flight): eine Fahrt mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs mit einem festen Punkt verankert, mit Ausnahme einer Fessel, die möglicherweise als Teil des Startverfahrens verwendet wird.

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