ANHANG I VO (EU) 2020/357
Anhang I „Begriffsbestimmungen” (Teil-DEF) der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind, und die Begriffsbestimmungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.010 jener Verordnung.”
- 2.
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Die Punkte 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- 1.
- „annehmbare Nachweisverfahren” (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;
- 2.
- „alternative Nachweisverfahren” (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;.
- 3.
-
der folgende Punkt 11a wird eingefügt:
- 11a.
- „Flugzeit” (flight time): die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Korb vom Boden abhebt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt.
- 4.
-
Die folgenden Punkte 17a und 17b werden eingefügt:
- 17a.
- „Ballonklasse” (class of balloons): eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der zur Aufrechterhaltung des Fluges verwendeten Auftriebsmittel;
- 17b.
- „Befähigungsüberprüfung” (proficiency check): der Nachweis der Befähigung zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;.
- 5.
-
Punkt 22 erhält folgende Fassung:
- 22.
- „Ballongruppe” (group of balloons): eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der Größe oder des Rauminhalts der Hülle;.
- 6.
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Die folgenden Punkte 23 bis 26 werden hinzugefügt:
- 23.
- „praktische Prüfung” (skill test): der Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung oder die Verlängerung eines Rechts, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;
- 24.
- „Beurteilung der Kompetenz” (assessment of competence): der Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung;
- 25.
- „Alleinflug” (solo flight): ein Flug, während der der Flugschüler alleiniger Insasse des Ballons ist;
- 26.
- „Fesselaufstieg in Freiballonen” (tethered flight): eine Fahrt mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs mit einem festen Punkt verankert, mit Ausnahme einer Fessel, die möglicherweise als Teil des Startverfahrens verwendet wird.
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