ANHANG II VO (EU) 2020/357
Anhang II „Flugbetrieb mit Ballonen” (Teil-BOP) der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Punkt BOP.BAS.010(a) erhält folgende Fassung:
- a)
- Ein Betreiber muss nach Aufforderung durch die zuständige Behörde, die die fortlaufende Einhaltung durch den Betreiber nach Punkt ARO.GEN.300(a)(2) des Anhangs II (Teil-ARO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüft, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nachweisen.
- 2.
-
Punkt BOP.BAS.020 erhält folgende Fassung:
BOP.BAS.020 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Der Betreiber muss Folgendes umsetzen:
- a)
- Die von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ARO.GEN.135(c) des Anhangs II (Teil-ARO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
- b)
- Lufttüchtigkeitsanweisungen sowie andere obligatorische, von der Agentur nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebene Informationen.
- 3.
-
Punkt BOP.BAS.025 erhält folgende Fassung:
BOP.BAS.025 Benennung als verantwortlicher Pilot
Der Betreiber muss einen verantwortlichen Piloten benennen, der nach Anhang III (Teil-BFCL) befähigt ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln.
- 4.
-
Punkt BOP.BAS.300(c) erhält folgende Fassung:
- c)
-
Instrumente und Ausrüstungen, die nicht in diesem Abschnitt vorgeschrieben sind, und sonstige Ausrüstungen, die nicht gemäß diesem Anhang erforderlich sind, aber an Bord des Ballons mitgeführt werden, müssen die zwei folgenden Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Die von diesen Instrumenten oder Ausrüstungen gelieferten Informationen dürfen von der Flugbesatzung nicht zur Erfüllung der grundlegenden Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 verwendet werden.
- 2.
- Die Instrumente und Ausrüstungen dürfen sich nicht auf die Lufttüchtigkeit des Ballons auswirken, auch nicht bei Ausfall oder Fehlfunktion.
- 5.
-
Punkt BOP.ADD.005(a) erhält folgende Fassung:
- a)
- Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass der Ballon gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139, den Anforderungen dieses Teilabschnitts und gemäß seiner Erklärung betrieben wird.
- 6.
-
Punkt BOP.ADD.015(a) erhält folgende Fassung:
- a)
- Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung muss der Betreiber allen von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Personen jederzeit Zugang zu allen Anlagen, Ballonen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Tätigkeit des Betreibers relevantem Material, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, gewähren, unabhängig davon, ob die Tätigkeit extern vergeben wurde oder nicht.
- 7.
-
Punkt BOP.ADD.035 erhält folgende Fassung:
BOP.ADD.035 Extern vergebene Tätigkeiten
Bei der externen Vergabe von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ist der Betreiber dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation die Tätigkeit gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen dieser Verordnung ausführt. Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der Einhaltung dieser Anforderungen überzeugen zu können.
- 8.
-
Punkt BOP.ADD.040(a) erhält folgende Fassung:
- a)
- Der Betreiber muss einen verantwortlichen Betriebsleiter bestellen, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeiten finanziert und gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.
- 9.
-
Punkt BOP.ADD.045 erhält folgende Fassung:
BOP.ADD.045 Anforderungen an die Einrichtungen
Der Betreiber muss über Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, alle Aufgaben und Tätigkeiten, die zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind, zu verwalten und durchzuführen.
- 10.
-
Punkt BOP.ADD.100(a) erhält folgende Fassung:
- a)
- In der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 muss der Betreiber bestätigen, dass er die grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird.
- 11.
-
Punkt BOP.ADD.105(a) erhält folgende Fassung:
- a)
- Der Betreiber muss die zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der Umstände unterrichten, die Auswirkungen auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung hat, wie gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie über jede Änderung in Bezug auf die Informationen nach Punkt BOP.ADD.100(b) und die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) nach Punkt BOP.ADD.100(c), die in dieser Erklärung oder in deren Anhang aufgeführt sind.
- 12.
-
Punkt BOP.ADD.115(c) erhält folgende Fassung:
- c)
- Unterliegt ein in einem Drittland eingetragener Ballon einer Dry-Lease-Vereinbarung, so muss der Betreiber dieses Ballons die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Anhänge II und V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung sicherstellen.
- 13.
-
Punkt BOP.ADD.300(c) erhält folgende Fassung:
- c)
- Alle Flugbesatzungsmitglieder müssen Inhaber einer Lizenz und von Berechtigungen sein, die nach Anhang III dieser Verordnung erteilt bzw. anerkannt wurden und den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind.
- 14.
-
Punkt BOP.ADD.300(e) erhält folgende Fassung:
- e)
-
Nimmt der Betreiber die Dienste von Flugbesatzungsmitgliedern in Anspruch, die auf freiberuflicher oder Teilzeitbasis arbeiten, muss er überprüfen, ob alle der folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
- die Anforderungen dieses Teilabschnitts,
- 2.
- Anhang III dieser Verordnung einschließlich der Anforderungen bezüglich fortlaufender Flugerfahrung,
- 3.
- alle Bestimmungen über Flug-, Dienst- und Ruhezeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem Mitglied der Flugbesatzung für andere Betreiber erbracht werden.
- 15.
-
Punkt BOP.ADD.305(b) erhält folgende Fassung:
- b)
-
Der Betreiber darf nur einen Piloten als verantwortlichen Piloten benennen, der
- 1.
- nach Anhang III qualifiziert ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln;
- 2.
- über das im Betriebshandbuch festgelegte Mindestmaß an Erfahrung und
- 3.
- über angemessene Kenntnisse des zu befliegenden Bereichs verfügt.
- 16.
-
Punkt BOP.ADD.310 erhält folgende Fassung:
BOP.ADD.310 Durchführung von Schulungen und Überprüfungen
Sämtliche nach Punkt BOP.ADD.315 vorgeschriebenen Schulungen und Überprüfungen der Flugbesatzungsmitglieder müssen wie folgt durchgeführt werden:
- a)
- Gemäß den vom Betreiber im Betriebshandbuch festgelegten Schulungsprogrammen und Lehrplänen,
- b)
- von entsprechend qualifizierten Personen und, soweit es die Flugausbildung und Überprüfungen betrifft, von nach Anhang III qualifizierten Personen.
- 17.
-
Die Anlage erhält folgende Fassung:
Anlage
ERKLÄRUNG
gemäß der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission
Betreiber
Name:
Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat:
Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters:
Flugbetrieb mit Ballonen Beginn des gewerblichen Flugbetriebs und gegebenenfalls Datum der Änderung des bestehenden gewerblichen Flugbetriebs. Angaben zum/zu den verwendeten Ballon(en), zum gewerblichen Flugbetrieb und zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:(1) Ballonmuster Eintragungskennzeichen des Ballons Hauptbasis Art(en) des Flugbetriebs (2) Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (3) Soweit zutreffend Liste der AltMoC mit Verweisen auf die AMC (Anhang zu dieser Erklärung): Erklärungen □Der Betreiber erfüllt die einschlägigen Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/395 und wird sie weiterhin erfüllen.
Der Betreiber führt insbesondere seinen gewerblichen Flugbetrieb gemäß den nachstehenden Anforderungen des Teilabschnitts ADD in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/395 durch:
□Die Dokumentation des Managementsystems einschließlich des Betriebshandbuchs erfüllt die Anforderungen des Teilabschnitts ADD und alle Fahrten werden im Einklang mit den Bestimmungen des Betriebshandbuchs nach Teilabschnitt ADD Punkt BOP.ADD.005(b) durchgeführt. □Alle betriebenen Ballone verfügen über ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erteiltes Lufttüchtigkeitszeugnis oder erfüllen die für in einem Drittland eingetragene Ballone, die einer Wet-Lease-Vereinbarung oder Dry-Lease-Vereinbarung unterliegen, geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen nach Teilabschnitt ADD Punkt BOP.ADD.110 und Punkt BOP.ADD.115(b) und (c). □Alle Flugbesatzungsmitglieder sind gemäß Teilabschnitt ADD Punkt BOP.ADD.300(c) Inhaber einer Lizenz und von Berechtigungen, die nach Anhang III der Verordnung (EU) 2018/395 erteilt bzw. anerkannt wurden. □Der Betreiber unterrichtet nach Teilabschnitt ADD Punkt BOP.ADD.105(a) die zuständige Behörde über jede Änderung der Umstände, die Auswirkungen hat auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/395, wie durch diese Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie über jede Änderung der Informationen und der Listen der AltMoC, die in dieser Erklärung oder deren Anhang aufgeführt sind. □Der Betreiber bestätigt, dass die in dieser Erklärung und ihren Anhängen aufgeführten Informationen vollständig und richtig sind. Datum, Name und Unterschrift des verantwortlichen Betriebsleiters
Fußnote(n):
- (1)
Bitte die Tabelle ausfüllen. Sollte der Platz nicht für alle Angaben ausreichen, sind diese in einem gesonderten Anhang aufzuführen. Der Anhang muss datiert und unterschrieben werden.
- (2)
„Art(en) des Flugbetriebs” bezieht sich auf die Art des mit dem Ballon durchgeführten gewerblichen Flugbetriebs.
- (3)
Die Angaben zu der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlichen Organisation müssen den Namen der Organisation, ihre Anschrift und das Aktenzeichen der Zulassung umfassen.
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