ANHANG I VO (EU) 2020/358
Anhang I „Begriffsbestimmungen” (Teil-DEF) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind, und die Begriffsbestimmungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.010 jener Verordnung.”
- 2.
-
Punkt 13 erhält folgende Fassung:
- 13.
- „Nacht” (night): der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet;.
- 3.
-
Die folgenden Punkte 14 bis 19 werden hinzugefügt:
- 14.
- „praktische Prüfung” (skill test): der Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung oder die Verlängerung eines Rechts, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;
- 15.
- „Beurteilung der Kompetenz” (assessment of competence): der Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung;
- 16.
-
„Flugzeit” (flight time):
- a)
- bei Eigenstart-Segelflugzeugen und Reisemotorseglern die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;
- b)
- bei Segelflugzeugen die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug den Startvorgang mit dem Startlauf beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt;
- 17.
- „Befähigungsüberprüfung” (proficiency check): der Nachweis der Befähigung zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;
- 18.
- „Alleinflug” (solo flight): ein Flug, während dem der Flugschüler alleiniger Insasse des Luftfahrzeugs ist;
- 19.
- „Überlandflug” (cross-country flight): ein Flug nach Standard-Navigationsverfahren außerhalb der Sichtweite oder eines von der zuständigen Behörde festgelegten Abstands vom Abflugbereich.
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