ANHANG II VO (EU) 2020/358
Anhang II (Teil-SAO) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt geändert:
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Punkt SAO.GEN.125 „Benennung des verantwortlichen Piloten” erhält folgende Fassung:
SAO.GEN.125 Benennung als verantwortlicher Pilot
Der Betreiber muss einen verantwortlichen Piloten benennen, der nach Anhang III befähigt ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln.
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