ANHANG II VO (EU) 2020/358

Anhang II (Teil-SAO) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt geändert:

(1)
Punkt SAO.GEN.125 „Benennung des verantwortlichen Piloten” erhält folgende Fassung:

SAO.GEN.125 Benennung als verantwortlicher Pilot

Der Betreiber muss einen verantwortlichen Piloten benennen, der nach Anhang III befähigt ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln.

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