Artikel 1 VO (EU) 2020/379

(1) Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern (geschnittenes Textilglas — „chopped strands” ) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — mit Ursprung in Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200, 70193100 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026 und 7019120039) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Vorläufiger Ausgleichszoll TARIC-Zusatzcode
Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. 8,7 % C540
alle übrigen Unternehmen 8,7 % C999

(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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