Präambel VO (EU) 2020/379

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 12 und Artikel 24 Absatz 1,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 7. Juni 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) gemäß Artikel 10 der Grundverordnung eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (im Folgenden „Glasfaserverstärkungen” ) mit Ursprung in Ägypten (im Folgenden „betroffenes Land” ) in die Europäische Union (im Folgenden „Union” ) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 24. April 2019 vom Verband der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association — APFE) (im Folgenden „Antragsteller” oder „APFE” ) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion entfallen. Der Antrag wurde von Herstellern unterstützt, auf die zusammen 71 % der gesamten Unionsproduktion von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten entfallen.
(3)
Vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung unterrichtete die Kommission die ägyptische Regierung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags und gab ihr nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen. Die ägyptische Regierung nahm das Angebot für Konsultationen nicht an und diese wurden folglich nicht durchgeführt; sie legte aber zwei Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung vor, eine vor und eine nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung.
(4)
Am 3. Mai 2019 leitete die Kommission eine gesonderte Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren der gleichen Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und Bahrain in die Union(3) ein. Am 12. Dezember 2019 setzte die Kommission alle interessierten Parteien von der Fortsetzung der Untersuchung ohne die Festlegung vorläufiger Antidumpingzölle in Kenntnis.
(5)
Vor Einleitung der Untersuchung brachte die ägyptische Regierung vor, dass der Antrag keine ausreichenden Beweise für eine Subventionierung oder eine Schädigung enthalte, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Ihre Stellungnahmen zur Subventionierung wurden in dem Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise behandelt, der in das einsehbare Dossier aufgenommen wurde, und ihre Stellungnahmen zur Schädigung werden im Folgenden behandelt.
(6)
Nach der Einleitung erhielt die Kommission weitere Stellungnahmen von der ägyptischen Regierung, in denen diese erneut auf ihre Stellungnahme zur Subventionierung hinwies, sich aber auch zu den im Antrag aufgeführten Behauptungen einer Schädigung durch die Einfuhren aus Ägypten äußerte.
(7)
Die ägyptische Regierung analysierte zunächst die im Antrag enthaltenen Daten zu den Preisen auf dem Unionsmarkt in den Jahren 2017 und 2018 und merkte an, dass die Verkaufspreise in der EU nicht gefallen und die Preise der Einfuhren aus Ägypten nur um 2 % zurückgegangen seien.
(8)
Bei dieser Preisanalyse wurden jedoch nur zwei Jahre im Bezugszeitraum verglichen, sodass nicht der vollständige Datensatz im Antrag berücksichtigt wurde, aus dem die gesamte Entwicklung der Einfuhrpreise und der EU-Verkaufspreise hervorgeht; dieser weist fallende Einfuhrpreise und stagnierende EU-Verkaufspreise aus.
(9)
Die Kommission wies zudem auf die Daten in den Erwägungsgründen 84 bis 91 über Preistendenzen sowie auf ihre auf dem gesamten Datensatz beruhenden Schlussfolgerungen hin.
(10)
Die ägyptische Regierung analysierte die im Antrag aufgeführten Wirtschaftsindikatoren und kam zu dem Schluss, dass sie keine bedeutende Schädigung zeigten. Dies deckt sich nicht mit der Auswertung der Daten im Antrag durch die Kommission, die eine deutliche Schädigung in Form eines raschen Rückgangs der Gewinne von 2016 bis 2018 ergibt.
(11)
Hierzu findet sich im gesamten Abschnitt 4.4 eine ausführliche Analyse sowohl der makro- als auch der mikroökonomischen Indikatoren durch die Kommission.
(12)
Der ägyptischen Regierung zufolge ginge eine bedeutende Schädigung, falls die Kommission eine solche nachweisen könne, auf andere Ursachen zurück. Solche Ursachen seien eine mangelnde technologische Entwicklung, nicht ausreichende Produktionskapazitäten, ein Rückgang der Nachfrage, gestiegene Kosten sowie Einfuhren aus anderen Ländern.
(13)
Im Antrag wird auf diese Faktoren bereits eingegangen und nachgewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union in seine Produktionsanlagen investiert hat und außerdem kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus anderen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht.
(14)
All diese Faktoren wurden untersucht; die vorläufigen Feststellungen der Kommission werden im gesamten Abschnitt 5 dargelegt.
(15)
Ferner ging bei der Kommission eine Stellungnahme einer Gruppe von Verwendern von Glasfaserverstärkungen in der Union zu den Behauptungen einer Schädigung durch die Einfuhren aus Ägypten ein.
(16)
Die Gruppe von Verwendern, die anonym bleiben wollten, nahmen zu der fehlenden Schädigung im Jahr 2015, zur Menge der Einfuhren aus Ägypten, zu der — ihres Erachtens geringen — Wahrscheinlichkeit eines weiteren Anstiegs der Einfuhrmenge sowie zu den im Antrag aufgeführten Wirtschaftsindikatoren Stellung.
(17)
Auch diese Faktoren wurden allesamt untersucht; die vorläufigen Feststellungen der Kommission werden im gesamten Abschnitt 4 dargelegt. Die Kommission bestätigte, dass der Antrag in der Einleitungsphase ausreichende Beweise für eine schädigende Subventionierung enthielt.
(18)
Die ägyptische Regierung und Jushi Egypt erklärten ferner, die Erstattung von Einfuhrzöllen auf Ausgangsstoffe stelle keine Subvention dar, sofern diese eingeführten Waren als solche wiederausgeführt oder zu einer nachgelagerten Ware verarbeitet würden.
(19)
Die Kommission räumte ein, dass insbesondere dann, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung und gemäß den Anhängen I, II und III, auf die darin verwiesen wird, erfüllt sind, nur die über den tatsächlich erhobenen Betrag hinausgehende Erstattung von Einfuhrzöllen auf Ausgangsstoffe eine anfechtbare Subvention darstellt, und berücksichtigte dies während der Untersuchung besonders.
(20)
Die Kommission stellte ferner fest, dass sich die Stellungnahme der ägyptischen Regierung nicht auf Befreiungen von Einfuhrzöllen für Herstellungsausrüstung bezog.
1.2.
Änderung der Einleitungsbekanntmachung
(21)
Am 12. Februar 2020 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(4).
(22)
Sie hatte in der Untersuchung zusätzliche, in der Einleitungsbekanntmachung vom 7. Juni 2019 nicht vollständig enthaltene Hinweise auf relevante Subventionen gefunden.
(23)
Insbesondere ermittelte die Kommission zusätzliche Belege für Policy Loans zu Sonderbedingungen durch staatseigene oder vom chinesischen Staat kontrollierte Einrichtungen, die Jushi Egypt direkt oder indirekt über das Mutterunternehmen von Jushi Egypt in der Volksrepublik China gewährt wurden.
(24)
Die Kommission fand Beweise dafür, dass diese Policy Loans einen finanziellen Beitrag enthalten, der der ägyptischen Regierung zugeschrieben werden kann, und dem ausführenden Hersteller der betroffenen Ware einen Vorteil verschaffen.
(25)
In der Untersuchung ermittelte die Kommission auch weitere Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Ägypten und der Volksrepublik China, die für die Untersuchung anderer, in der Einleitungsbekanntmachung bereits erwähnter Subventionspraktiken, etwa der Bereitstellung von Grund und Boden zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, relevant sein können.
(26)
Die Kommission beschloss daher im Einklang mit Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung, diese Subventionen in die laufende Untersuchung aufzunehmen und die Bekanntmachung vom 7. Juni 2019 entsprechend zu ändern. Dem Dossier wurde ein entsprechender Vermerk hinzugefügt, und die ägyptische Regierung wurde aufgefordert, Konsultationen zu diesen zusätzlichen Subventionen abzuhalten.
1.3.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(27)
Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ). Die Kommission analysierte auch Daten aus der Zeit nach dem UZ, soweit dies angebracht war.
1.4.
Zollamtliche Erfassung
(28)
Die Kommission veranlasste mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/199 der Kommission (im Folgenden „Erfassungsverordnung” )(5) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware während des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 24 Absatz 5a der Grundverordnung.
1.5.
Interessierte Parteien
(29)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die ägyptische Regierung, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, Verwender und Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(30)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(31)
Interessierte Parteien, die bereits an der gesonderten Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet hatten, wurden aufgefordert anzugeben, dass sie an beiden Untersuchungen mitarbeiteten, und wurden, wenn sie dem nachgekommen waren, in beiden Fällen als interessierte Parteien angesehen. Allerdings betrachtete die Kommission die Antidumping- und die Antisubventionsuntersuchung als zwei getrennte Verfahren und forderte die interessierten Parteien auf, in ihren Stellungnahmen klar anzugeben, ob sie sich auf die Antidumping-, die Antisubventionsuntersuchung oder beide bezogen.
1.6.
Stichprobenverfahren
(32)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.6.1.
Stichprobenverfahren für Unionshersteller
(33)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Bei der ursprünglich ausgewählten Stichprobe handelte es sich um dieselbe Stichprobe wie bei der gesonderten Antidumpinguntersuchung betreffend dieselbe Ware mit Ursprung in Ägypten und Bahrain.
(34)
Es gingen keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe ein.
1.6.2.
Stichprobenverfahren für Einführer
(35)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
(36)
Da nur zwei unabhängige Einführer ausgefüllte Stichprobenformulare übermittelten, wurde keine Stichprobe gebildet.
(37)
Die beiden unabhängigen Einführer wurden auch in der gesonderten Antidumpinguntersuchung für eine Kontrolle ausgewählt.
1.6.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Ägypten
(38)
Die Kommission hat bei den ausführenden Herstellern in Ägypten keine Stichprobe gebildet, da die Jushi-Gruppe der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Ägypten ist.
1.6.4.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(39)
Die Kommission verschickte Fragebogen an die ägyptische Regierung, an den ausführenden Hersteller, an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und an zwei unabhängige Einführer. Es wurde ein Fragebogen erstellt, den Verwender auf Wunsch ausfüllen konnten, anstatt eine Stellungnahme einzureichen.
(40)
Antworten auf den Fragebogen gingen von der ägyptischen Regierung, dem ausführenden Hersteller, sämtlichen Unionsherstellern in der Stichprobe und beiden unabhängigen Einführern ein. Außerdem gingen zwei ausgefüllte Verwenderfragebogen ein.
(41)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Kontrollbesuche fanden in den Räumlichkeiten der ägyptischen Regierung, der Allgemeinen Behörde für die Wirtschaftszone Suez (Suez Economic Zone) und der Allgemeinen Behörde für Investitionen und Zollfreigebiete statt, an dem auch Beamte anderer betroffener Ministerien teilnahmen.
(42)
Die Methodik und die Korrektheit der von den Antragstellern für die makroökonomischen Indikatoren gesammelten Daten war Gegenstand eines nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführten Kontrollbesuchs in den Räumlichkeiten der Anwälte der Antragsteller.
(43)
Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Untersuchte Ware
(44)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (im Folgenden „geschnittenes Textilglas” — „chopped strands” ), Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — (im Folgenden „Glasseidenstränge” ) und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — (im Folgenden „Matten” ) (im Folgenden „zu untersuchende Ware” ). Die untersuchte Ware wird als „Glasfaserverstärkung” bezeichnet.
(45)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Ägypten.
(46)
Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200, 70193100 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026 und 7019120039) eingereiht.
2.2.
Gleichartige Ware
(47)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(48)
Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren für die Zwecke dieser Untersuchung um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.
3.
SUBVENTIONIERUNG
3.1.
Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen dieser Untersuchung
(49)
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einschließlich der im Antrag, in der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf den Kommissionsfragebogen enthaltenen Informationen untersuchte die Kommission die mutmaßliche Subventionierung vonseiten der ägyptischen Regierung im Wege der folgenden Subventionen:
3.2.
Vorbemerkung
(50)
Die behauptete Subventionierung in Ägypten betrifft Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. (im Folgenden „Jushi Egypt” ), ein in der chinesisch-ägyptischen Suez Economic and Trade Cooperation Zone (im Folgenden „SETC-Zone” ) ansässiges Unternehmen. Die Zone umfasst ein Gebiet von 7,34 km2, unterteilt in ein 1,34 km2 großes Ausgangsgebiet und ein 6 km2 großes Erweiterungsgebiet.
(51)
2002 wurde das 20 km2 umfassende größere Gebiet, in dem sich die SETC-Zone befand, der Nordwestgolf der Suez Economic Zone (im Folgenden „SEZone” ), von der ägyptischen Regierung offiziell als Sonderwirtschaftszone eingestuft.(6) Damit galten die Bestimmungen des ägyptischen Gesetzes Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 83/2002” ) auch für die SETC-Zone.
(52)
2014 brachte Ägypten den „Entwicklungsplan für den Suez-Kanal” auf den Weg. Im Rahmen dieses Plans wurde die Sonderwirtschaftszone 2015 offiziell in die größere Suez Canal Economic Zone (im Folgenden „SCZone” ) einbezogen, welche das gesamte Gebiet um den Suez-Kanal mit einer Fläche von 461 km2 umfasst. Das gesamte Gebiet gilt heute als „besondere Wirtschaftszone” gemäß dem Gesetz 83/2002 in seiner jeweils geänderten Fassung.(7) In einer solchen Zone ansässige Unternehmen genießen eine Vorzugsbehandlung im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Subventionsprogramme.
3.3.
Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für eingeführte Ausrüstung
(53)
Im Rahmen dieser Regelung wird eine Befreiung von der Mehrwertsteuer und von Einfuhrabgaben für Ausrüstung gewährt, die im Herstellungsprozess der Unternehmen in der SCZone eingesetzt werden.
3.3.1.
Analyse
(54)
Rechtsgrundlagen dieses Programms sind:
3.3.2.
Untersuchungsergebnisse
(55)
Nach Artikel 22 des Gesetzes 83/2002 in der durch das Gesetz 27/2015 geänderten Fassung gehört die SCZone aufgrund eines Dekrets des Finanzministers zu einem gesonderten Zollgebiet. Dieses gesonderte Zollgebiet steht unter der Aufsicht eines vom Vorsitzenden der Behörde der Zone eingesetzten obersten Zollausschusses.
(56)
Außerdem sind nach Artikel 42 des Gesetzes 83/2002 eingeführte Ausrüstung, Werkzeuge oder Geräte von Steuern und Abgaben befreit, solange sie zur Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die in der SC-Zone genehmigte Tätigkeit verwendet werden. Dagegen sind, da die SCZone keine reine Ausfuhrzone ist, für Waren, die auf den Inlandsmarkt außerhalb der SCZone gelangen, alle Steuern und Abgaben zu entrichten.
(57)
Schließlich zahlen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften Unternehmen, die außerhalb der SCZone ansässig sind, die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr im Voraus und verrechnen sie mit der Mehrwertsteuer für ihre Inlandsverkäufe oder lassen sie gegebenenfalls erstatten, wenn Fertigwaren ausgeführt werden.
(58)
Von Unternehmen mit Sitz in der SCZone wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und der Generalbehörde der SC-Zone zunächst nicht erhoben.
(59)
Die Kommission stellte fest, dass Jushi Egypt seit 2017 und während des gesamten Untersuchungszeitraums tatsächlich die Mehrwertsteuer und die Einfuhrabgaben auf eingeführte Ausrüstung einbehalten hat. Vor 2017 zahlte das Unternehmen die Einfuhrzölle und die Mehrwertsteuer/allgemeine Verkaufssteuer(8) auf eingeführte Ausrüstung, da es noch nicht zur SCZone gehörte. Da Jushi Egypt jedoch 2017 für die steuerlichen und administrativen Regelungen der SCZone optierte, genießt das Unternehmen die in der Zone geltende steuerliche Vorzugsbehandlung einschließlich Mehrwertsteuer- und Zollbefreiungen.
(60)
Normalerweise sollten in Ägypten Unternehmen, die Maschinen kaufen, für die der Mehrwertsteuersatz von 5 % gilt, die Beträge als Guthaben mit späteren Zahlungen verrechnen.(9) Besteht jedoch über mehr als sechs aufeinanderfolgende steuerliche Zeiträume (Monate) ein Guthaben, wie es bei stark ausfuhrorientierten Unternehmen der Fall ist, die die Mehrwertsteuerguthaben im Zusammenhang mit der Vorsteuer nicht mit künftigen Zahlungen verrechnen können, muss die registrierte Person einen schriftlichen Antrag stellen, in dem der Betrag des Guthabens ausgewiesen ist. Die ägyptische Steuerbehörde sollte prüfen, ob der Saldo korrekt ist, und das Guthaben binnen 45 Tagen nach Einreichung des Antrags erstatten.
(61)
Die Untersuchung ergab jedoch, dass die ägyptische Regierung im Voraus entrichtete Mehrwertsteuer in der Praxis nicht erstattet, sodass diese für die betroffenen Unternehmen tatsächliche Kosten darstellt. Eine Analyse der in den Jahresberichten für den Zeitraum 2016-2018 aufgeführten Verkaufssteuer- bzw. Mehrwertsteuerguthaben von Jushi Egypt ergab in der Tat, dass die dem Unternehmen von der ägyptischen Regierung geschuldeten Beträge nach mehreren Jahren immer noch ausstanden(10), und Jushi Egypt bestätigte, dass es nicht damit rechne, die Erstattungen zu erhalten.(11)
(62)
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Ausrüstung, die für die Herstellung von Waren einschließlich der untersuchten Ware verwendet wird, aller Wahrscheinlichkeit nach über ihre gesamte Nutzungsdauer auf dem Gebiet Ägyptens eingesetzt und nicht wiederausgeführt oder im Inland verkauft wird, sodass für eine Befreiung von Zöllen und der Mehrwertsteuer beim Kauf der Ausrüstung außer der Begünstigung der in der SCZone ansässigen Unternehmen kein Grund besteht. Die beschriebene Praxis stellt somit einen Verzicht auf Einnahmen in Form von Zöllen und Mehrwertsteuer dar, welche unbegründeterweise nicht erhoben werden, denn die Ausrüstung wird vor Ort für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet, wofür von Herstellern, die außerhalb der SCZone ansässig sind, normalerweise Zölle und Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
(63)
Da Jushi Egypt seit 2017 der Vorzugsbehandlung im Rahmen der rechtlichen Regelungen der SCZone unterliegt, ist es für die Einfuhr von Maschinen de facto von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Befreiung stellt einen Einnahmenverzicht dar, da, wie im vorstehenden Absatz ausgeführt, so gut wie nichts darauf hindeutet, dass die ägyptische Regierung Jushi Egypt die in der Vergangenheit auf Maschinen entrichtete Mehrwertsteuer erstattet hat, obwohl diese letztlich erstattet werden sollte. Die verfügbaren Beweise zeigten in der Tat, dass Jushi Ägypten diese Erstattungen nicht erhielt, als es sich außerhalb der Zone befand.
(64)
In der SCZone ansässige Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nicht vorab entrichten müssen, erhalten eine faktische Mehrwertsteuerbefreiung, die ihnen nicht nur den Verwaltungsaufwand für die Beantragung von Mehrwertsteuererstattungen oder die Verrechnung entsprechender Guthaben, sondern auch Kosten erspart. Gleiches gilt noch deutlicher für die Befreiung von der Entrichtung von Einfuhrzöllen auf eingeführte Ausrüstung.
3.3.3.
Schlussfolgerung
(65)
Angesichts dessen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass dieses Programm eine finanzielle Beihilfe in Form eines Verzichts der ägyptischen Regierung auf Abgaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung darstellt, da die infrage kommenden Unternehmen von der Zahlung der Mehrwertsteuer und oder/von Zöllen befreit sind, die ansonsten fällig wären. Den begünstigten Unternehmen wird zudem ein Vorteil im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, da sie in eine bessere finanzielle Lage versetzt werden, als sie es ohne die Regelung wären. Ohne die Regelung hätten die begünstigten Unternehmen bei der Einfuhr der Ausrüstung nämlich die Mehrwertsteuer und die Einfuhrzölle entrichten müssen.
(66)
Das Programm ist spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da es nicht in ganz Ägypten, sondern nur für Unternehmen mit Sitz in besonderen Wirtschaftszonen wie der SCZone gilt. Die Rechtsvorschriften, nach denen die gewährende Behörde handelt, beschränken den Zugang zum Programm auf Unternehmen, die in solchen besonderen Wirtschaftszonen ansässig sind.
3.3.4.
Berechnung der Höhe der Subvention
(67)
Die Höhe dieser anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Empfänger im Untersuchungszeitraum nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Als dem Empfänger gewährter Vorteil gilt:
(68)
Die für diese Art von Subventionen im Untersuchungszeitraum vorläufig ermittelte Höhe der Subventionen betrug für den ausführenden Hersteller 0,78 %.
3.4.
Mehrwertsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für eingeführte Ausgangsstoffe
(69)
Nach dem Gesetz 83/2002 dürfen Unternehmen, die in einer Sonderwirtschaftszone tätig sind, Ausgangsstoffe einführen, ohne die andernfalls fälligen Zölle, Verkaufssteuern oder sonstigen Steuern oder Abgaben zu entrichten, sofern diese eingeführten Ausgangsstoffe als solche wiederausgeführt oder zu einem nachgelagerten Erzeugnis verarbeitet werden, welches anschließend ausgeführt wird.
3.4.1.
Rechtsgrundlage
(70)
Rechtsgrundlagen dieses Programms sind:
3.4.2.
Untersuchungsergebnisse
(71)
Wie bereits in Erwägungsgrund 46 erwähnt, gehört die SCZone zu einem gesonderten Zollgebiet. Nach Artikel 42 des Gesetzes 83/2002 sind aus Übersee eingeführte Ausgangsstoffe, Versorgungsgüter, Ersatzteile und sonstiges Material oder sonstige Bauteile von Steuern und Abgaben befreit, solange sie zur Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die in der SCZone genehmigte Tätigkeit verwendet werden. Dagegen sind für Waren, die auf den Inlandsmarkt außerhalb der SC-Zone gelangen, alle Steuern und Abgaben zu entrichten.
(72)
Die Kommission stellte in der Untersuchung fest, dass entsprechend den Bestimmungen des genannten Artikels des Gesetzes 83/2002 Jushi Egypt von der Mehrwertsteuer und den Einfuhrzöllen auf Einfuhren von Ausgangsstoffen, die bei der Herstellung ausgeführter Fertigwaren (und insbesondere der betroffenen Ware) verwendet wurden, befreit war.
(73)
Was die Befreiung von den Einfuhrzöllen betrifft, so scheint eine solche Regelung einem Zollrückerstattungssystem gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung zu entsprechen. Nach Buchstabe i des Anhangs I können Rückerstattungssysteme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.
(74)
Um festzustellen, ob eine derartige übermäßige Erstattung gemäß Anhang III Nummer II der Grundverordnung vorliegt, bat die Kommission die ägyptische Regierung um zusätzliche allgemeine Informationen über die Regelung für Rückerstattungen und insbesondere über das Bestehen und die wirksame Anwendung der zugehörigen Überwachungs- und Kontrollverfahren.
(75)
Den ursprünglich eingegangenen Informationen zufolge schien die ägyptische Regierung einen rechtlichen Rahmen für die Überwachung der Regelung über Rückerstattungen einschließlich gegebenenfalls der Erstattung gezahlter Einfuhrzölle eingerichtet zu haben. Während der Kontrollbesuche bei Jushi Egypt stellte sich indessen heraus, dass dieser Rahmen in der Praxis nicht wirksam angewandt wurde.
(76)
Jushi Egypt zahlte keine Einfuhrzölle oder Mehrwertsteuer auf seine Käufe von Ausgangsstoffen im Untersuchungszeitraum, unabhängig davon, ob die entsprechenden Fertigwaren im Inland verkauft oder ins Ausland ausgeführt wurden. Normalerweise muss eine Sicherheit auf ein Sperrkonto der Zollbehörden eingezahlt werden, von dem aus die Zölle in regelmäßigen Abständen eingezogen werden können. Im Untersuchungszeitraum wurde jedoch keine Einzahlung getätigt, und es wurden von den Behörden keine Beträge eingezogen.
(77)
Nach dem Untersuchungszeitraum leistete Jushi Egypt eine geringfügige Zahlung an die ägyptischen Behörden, angeblich zum Ausgleich einer Übererstattung für Inlandsverkäufe. Es wurde jedoch nicht nachgewiesen, dass diese Zahlung tatsächlich diesem Zweck diente oder in anderer Weise mit Inlandsverkäufen im Untersuchungszeitraum zusammenhing. Es gab dagegen auch Beweise dafür, dass Jushi Egypt Einfuhrzölle erstattet wurden, die in früheren Zeiträumen entrichtet worden waren, bevor eine Befreiung von den Einfuhrzöllen gewährt wurde.
(78)
Nach weiteren Gesprächen mit der ägyptischen Regierung gingen zusätzliche Informationen ein, aus denen hervorgeht, dass der Überwachungs- und Überprüfungsrahmen für die Erhebung von Zöllen in der SCZone im Untersuchungszeitraum noch im Aufbau war. So wurde beispielsweise der Ausschuss für den Ausgleich von Einfuhrzollsalden (Committee for the Adjustment of Import Duties Balances) erst im Jahr 2019 gemäß dem Erlass des Leiters der Zollbehörde Nr. 158 eingerichtet, die Einrichtung eines Zollinspektionsausschusses war 2019 noch nicht abgeschlossen, und es waren noch keine Durchführungsverfahren erlassen. Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass es kein wirksames und ordnungsgemäßes System zur Erstattung von Zöllen gab.
(79)
Zudem wird, wie in Erwägungsgrund 50 erwähnt, in der SCZone die Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren einbehalten und nicht vorab entrichtet. Die Steuerbehörden behalten sich nur das Recht vor, die Mehrwertsteuer nachträglich zu fordern.
(80)
Die Untersuchung förderte zudem zutage, dass für bestimmte Vorleistungen, die Jushi Egypt für den Herstellungsprozess verwendete und von Lieferanten aus Ägypten bezog, Mehrwertsteuer zum Standardsatz erhoben wurde, obwohl das Unternehmen seinen Sitz in der Sonderzone hatte, in der normalerweise keine Mehrwertsteuer anfällt. Diese Geschäfte gaben Anlass zu einer Mehrwertsteuergutschrift für Jushi Egypt. Verkäufe von Vorleistungen zwischen Unternehmen mit Sitz in der Sonderzone unterlagen dagegen, unabhängig davon, ob die damit hergestellten Waren ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, nicht der einheimischen Mehrwertsteuer. Jushi Egypt konnte nicht nachweisen, welche (im Inland bezogenen oder eingeführten) Vorleistungen für ausgeführte oder im Inland verkaufte Waren verwendet oder verbraucht wurden.
(81)
All dies beweist, dass die fragliche Sonderzone keine klassische freie Exportzone (Export Processing Zone) ist und sich auch von anderen Sonderzonen in Ägypten unterscheidet; es handelt sich vielmehr um eine einzigartige Mischform einer Sonderzone mit mehreren besonderen Merkmalen, die sie von anderen Zonen unterscheiden. Da die geltenden Gesetze und Vorschriften in der Praxis in der Zone offenbar nicht angewandt werden, stützte sich die Kommission vorläufig auf ihr Verständnis der Funktionsweise der Tätigkeiten in der Zone.
(82)
Ein weiterer, wichtiger Aspekt ist, dass das Fehlen von Behörden zur Verwaltung, Überwachung und Durchsetzung des Steuersystems und der Verpflichtungen aufgrund des in der Zone geltenden besonderen Steuersystems diese zu einem einzigartigen Gebiet macht, in dem die dort ansässigen Unternehmen Steuervorschriften nach Belieben befolgen oder umgehen können, ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen nach sich zöge. In Anbetracht der besonderen Umstände in dieser Zone und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen beschloss die Kommission daher vorläufig, die Mehrwertsteuerbefreiungen für eingeführte Vorleistungen als faktische Befreiung von der Entrichtung dieser Mehrwertsteuer zu betrachten, unabhängig davon, ob die Vorleistungen später in ausgeführte oder auf dem Inlandsmarkt verkaufte Fertigerzeugnisse eingingen.
3.4.3.
Schlussfolgerung
(83)
Die Kommission zog daher den vorläufigen Schluss, dass das System der ägyptischen Regierung zur Überwachung der Zollerstattungen nicht wirksam angewandt wurde und aus den im vorstehenden Abschnitt erläuterten und in Erwägungsgrund 73 zusammengefassten Gründen nicht als solches bezeichnet werden konnte. Wie in den Erwägungsgründen 68 und 70 erläutert, ergab die Untersuchung, dass die ägyptische Regierung noch nicht einmal eine Behörde zur Verwaltung und Durchsetzung irgendeiner der steuerlichen Verpflichtungen der in der Zone ansässigen Unternehmen einschließlich der für Einfuhren von Ausgangsstoffen geschuldeten Zölle und Mehrwertsteuer eingerichtet hat.
(84)
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass das angenommene Rückerstattungssystem für Vorleistungen, die für ausgeführte Fertigwaren verwendet werden, zu einem Einnahmenverzicht geführt hat, der eine anfechtbare Subvention im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung darstellt, da die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet. Die ägyptische Regierung nahm auch keine weitere Untersuchung der fraglichen Geschäfte vor.
(85)
Diese übermäßigen Erstattungen sind ebenfalls spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie nicht in ganz Ägypten, sondern nur für die in der SCZone ansässigen Unternehmen vorgenommen werden.
(86)
Überdies stellt die De-facto-Befreiung von der Mehrwertsteuer auf eingeführte Ausgangsstoffe eine finanzielle Beihilfe in Form eines Verzichts der ägyptischen Regierung auf Abgaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar, da die infrage kommenden Unternehmen von der Zahlung der Mehrwertsteuer befreit sind, die ansonsten fällig wäre. Außerdem erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Das Programm ist spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Mehrwertsteuerbefreiung durch die Gesetzgebung auf Unternehmen beschränkt wird, die in der SCZone ansässig sind.
3.4.4.
Berechnung der Höhe der Subvention
(87)
Die Höhe dieser anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Empfänger im Untersuchungszeitraum nachweislich erwachsenen Vorteils berechnet.
(88)
Was die Einfuhrzölle betrifft, so gilt als den Begünstigten erwachsender Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag der im Untersuchungszeitraum fälligen Einfuhrzölle und dem Betrag der im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten Einfuhrzölle.
(89)
Zur Bestimmung der Höhe der fälligen Einfuhrzölle ging die Kommission davon aus, dass der durchschnittliche Verbrauch bei allen Arten von Fertigwaren gleich ist, da sie alle zur selben Warenkategorie gehören. Die Kommission stützte sich bei der Ermittlung des Verbrauchs auf die Aufzeichnungen des ausführenden Herstellers. Anschließend ermittelte sie zuerst, welche Menge an Ausgangsstoffen im Untersuchungszeitraum eingeführt worden war. Zweitens berechnete sie das Verhältnis zwischen den Inlandsverkäufen und den Gesamtverkäufen von Jushi Egypt. Drittens wandte die Kommission diese Inlandsverkaufsquote auf die Gesamtmenge der eingeführten Ausgangsstoffe an und bestimmte die Menge der eingeführten Ausgangsstoffe, für die Einfuhrzölle zu entrichten gewesen wären.
(90)
Um die Höhe des Vorteils zu ermitteln, berechnete die Kommission schließlich den Betrag der Einfuhrabgaben, die auf die Ausgangsstoffe für die Herstellung der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren entfielen.
(91)
In Bezug auf den Einnahmenverzicht in Form der De-facto-Mehrwertsteuerbefreiung wurde der Vorteil auf der Grundlage des vollen Betrags der Mehrwertsteuer berechnet, die im Untersuchungszeitraum für die Käufe eingeführter Vorleistungen grundsätzlich zu entrichten gewesen wäre, aber nicht entrichtet wurde.
(92)
Die für diese Art von Subventionen im Untersuchungszeitraum vorläufig ermittelte Höhe der Subventionen betrug für die ausführenden Hersteller 7,42 %.
3.5.
Körperschaftssteuer
(93)
Rechtsgrundlagen dieses Programms sind:
3.5.1.
Analyse
(94)
Jushi Egypt unterliegt der normalen ägyptischen Körperschaftssteuer von 22,5 %.
(95)
2016 beschloss die ägyptische Regierung auf Empfehlung des Internationalen Währungsfonds den festen Wechselkurs des ägyptischen Pfunds (EGP) in einen flexiblen Wechselkurs umzuwandeln. Das ägyptische Pfund verlor infolgedessen binnen eines Monats etwa die Hälfte seines Wertes gegenüber Leitwährungen wie dem US-Dollar oder dem Euro. Als Reaktion auf diese plötzlichen Währungsschwankungen erließ die ägyptische Regierung eine besondere Rechnungslegungsnorm sowie eine besondere Steuervorschrift für den Umgang mit Währungsumrechnungsdifferenzen. Den Unternehmen war es nunmehr gestattet, Währungsumrechnungsdifferenzen durch die Abwertung des EGP in größerem Umfang von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen.
(96)
Obwohl diese Rechtsvorschriften generell für alle Unternehmen in Ägypten galten und den Zweck hatten, die negativen Auswirkungen der Abwertung der ägyptischen Währung auszugleichen, verschafften sie einer begrenzten Zahl von Unternehmen in Ägypten, nämlich ausfuhrorientierten Unternehmen, die ihre Geschäfte fast ausschließlich in Fremdwährungen wie dem US-Dollar oder dem Euro tätigen, de facto einen erheblichen Vorteil. Den Unternehmen dieser besonderen Kategorie entstand durch die Abwertung des EGP kein wirklicher Verlust, aber sie profitierten von der besonderen Rechnungslegungsnorm, die die ägyptische Regierung zu steuerlichen Zwecken erlassen hatte. Infolgedessen machen Unternehmen, die ihre Geschäfte in einer Fremdwährung tätigen, unter steuerlichen Gesichtspunkten scheinbar Verluste, obwohl ihre finanzielle Lage durch solide Gewinne gekennzeichnet sein kann. Dagegen erlitten ägyptische Unternehmen, die in EGP tätig waren, tatsächliche Verluste mit realen Auswirkungen auf ihr Geschäft, für die die besondere Steuervorschrift der ägyptischen Regierung Abhilfe schaffen sollte.
(97)
Jushi Egypt zog einen unverhältnismäßig großen Nutzen aus der Maßnahme, da es, wie die Untersuchung ergab, seine Geschäfte fast ausschließlich in US-Dollar oder Euro und so gut wie nie in ägyptischen Pfund abwickelt. Das Unternehmen ist nahezu ausschließlich auf Ausfuhren orientiert, führt fast seine gesamte Ausrüstung ein, nimmt seine Darlehen in Fremdwährungen auf und bezieht den Großteil seiner Ausgangsstoffe gegen Fremdwährungen. Demnachandelte es sich bei den Verlusten durch die Abwertung des EGP, die Jushi Egypt insbesondere wegen der beträchtlichen Fremdwährungsdarlehen verzeichnet, nicht um reale Verluste, und sie werden nur zu steuerlichen Zwecken, nämlich zur Senkung des steuerpflichtigen Einkommens, ausgewiesen.
(98)
Überdies sollte der Steuerabzug nur eine vorübergehende Maßnahme darstellen und nur für Geschäfte gelten, die von der damaligen Währungsabwertung betroffen waren. Jushi Egypt zog im Untersuchungszeitraum jedoch weiterhin erhebliche Beträge an realisierten und unrealisierten Währungsumrechnungsdifferenzen von seinem steuerpflichtigen Einkommen ab. Infolgedessen machte das Unternehmen laut seinen Körperschaftssteuererklärungen Verluste, obwohl in seinen Jahresabschlüssen solide und nachhaltige Gewinne ausgewiesen waren.
3.5.2.
Schlussfolgerung
(99)
Angesichts der vorstehenden Erwägungen zog die Kommission den Schluss, dass diese Steuervorteile einen Verzicht der ägyptischen Regierung auf Abgaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung und die Gewährung eines Vorteils im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung darstellen.
(100)
Überdies handelt es sich im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung de facto um eine spezifische Subvention für den ausführenden Hersteller Jushi Egypt, da sie überwiegend einer beschränkten Gruppe von Unternehmen zugutekommt, die ihre Geschäfte fast ausschließlich in Fremdwährungen tätigen.
3.5.3.
Berechnung der Höhe der Subvention
(101)
Der Vorteil für Jushi Egypt wurde auf der Grundlage der Angaben in der Körperschaftssteuererklärung von 2018 ermittelt. Dabei wurde zuerst der Betrag ermittelt, der gemäß der in Abschnitt 3.5.1 genannten Bestimmung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen worden war. Dann wurde auf diesen abgezogenen Betrag der allgemein geltende Steuersatz von 22,5 % angewandt. Schließlich wurde der so errechnete Betrag als Prozentsatz des Gesamtumsatzes von Jushi Egypt im Untersuchungszeitraum ausgedrückt.
(102)
Die Subventionierung im Rahmen dieser Regelung im Bereich der direkten Steuern betrug für Jushi Egypt 1,68 %.
3.6.
Sonstige Regelungen
(103)
Was die übrigen in Erwägungsgrund 43 aufgeführten Regelungen betrifft, so setzt die Kommission ihre Untersuchung fort, auch im Hinblick auf die in Erwägungsgrund 18 erwähnten Änderungen der Einleitungsbekanntmachung.
3.7.
Schlussfolgerung zur Subventionierung
(104)
Die Kommission berechnete die Höhe der anfechtbaren Subventionen für den ausführenden Hersteller nach den Bestimmungen der Grundverordnung, indem sie die Subventionen und Subventionsregelungen jeweils einzeln prüfte und die ermittelten Zahlen addierte, um die Gesamthöhe der Subvention des ausführenden Herstellers im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. Zur Berechnung der nachstehenden Gesamthöhe der Subventionierung berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung, d. h. die Höhe der Subventionen als prozentualen Anteil am Gesamtumsatz des Unternehmens. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um die Subvention zu berechnen, die den im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. Anschließend wurden die Höhe der Subvention je im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführte Tonne der betroffenen Ware und die nachstehenden Spannen als Prozentsatz des CIF-Wertes (Cost, Insurance, Freight — Kosten, Versicherung und Fracht) derselben Ausfuhren je Tonne berechnet.
(105)
In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ägyptischen ausführenden Hersteller wurde der Betrag für „alle übrigen Unternehmen” vorläufig auf den für den einzigen ägyptischen ausführenden Hersteller ermittelten Betrag festgelegt.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(106)
Im Untersuchungszeitraum stellten sieben Hersteller in der Union die gleichartige Ware her. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.
(107)
Wie in den Erwägungsgründen 31 und 32 erwähnt, bildete die Kommission eine Stichprobe der Unionshersteller. Sie umfasste drei Unionshersteller, auf die zusammengenommen 68 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entfielen.
(108)
Auf der Grundlage der vom Antragsteller eingeholten und im Laufe der Untersuchung überprüften Informationen ermittelte die Kommission für den Untersuchungszeitraum eine Gesamtproduktion der Union von Glasfaserverstärkungen von etwa 695000 Tonnen.
(109)
Die Gesamtproduktion der Union blieb von 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums mit einer sehr leichten Abwärtstendenz stabil.
4.2.
Unionsverbrauch
(110)
Für die Ermittlung des Unionsverbrauchs an Glasfaserverstärkungen hat die Kommission die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen in die Union den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt hinzugerechnet.
(111)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(112)
Der Verbrauch von Glasfaserverstärkungen in der Union stieg zwischen dem Beginn und dem Ende des Bezugszeitraums um 5 %, die Veränderung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr zeigt jedoch, dass der Verbrauch im gesamten Zeitraum leicht schwankte.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(113)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren und ihren Marktanteil anhand der Datenbank Surveillance 2(12).
(114)
Die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(115)
Die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten stiegen von 2016 bis 2018 rasch (fast um das Dreifache) an. Der Marktanteil dieser Einfuhren verdreifachte sich bei einem Anstieg des Verbrauchs um 5 % ebenfalls.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(116)
Die durchschnittlichen Einfuhrpreise entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(117)
Die Preise der Einfuhren aus Ägypten tendierten im Bezugszeitraum deutlich nach unten. Im UZ bestand ein Unterschied von etwa 20 % zwischen diesen Einfuhrpreisen und den Verkaufspreisen in der EU (Tabelle 9).
(118)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum im Wege eines Vergleichs zwischen
(119)
Die Kommission nahm Preisvergleiche nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vor.
(120)
Erfolgte der Verkauf vom ägyptischen Hersteller an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt über ein in der EU ansässiges verbundenes Handelsunternehmen, wurde der Einfuhrpreis auf CIF-Basis ermittelt, jedoch um VVG-Kosten und Gewinn des verbundenen Einführers berichtigt.
(121)
Der nach Warentyp getrennte Vergleich war durch die Verwendung einer gemeinsamen Warenkennnummer für die Typen von Glasfaserverstärkungen, die aus Ägypten in die EU ausgeführt und auch von den Unionsherstellern der Stichprobe verkauft wurden, möglich.
(122)
Die Berechnung ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren von Jushi Egypt auf dem Unionsmarkt von 16 %.
(123)
Die Kommission stellte daher vorläufig fest, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus Ägypten erheblich unterboten wurden.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(124)
Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(125)
Wie in den Erwägungsgründen 17 bis 20 ausgeführt, wurde für die Ermittlung der Schädigung sowie der negativen Auswirkungen auf die Verkaufspreise, die Verkaufsmengen, den Marktanteil und die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union das Stichprobenverfahren angewandt.
(126)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen und auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen. Die mikroökonomischen Indikatoren beruhten auf Daten aus den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller.
(127)
Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(128)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionierung und Erholung von früherer Subventionierung oder früherem Dumping.
(129)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(130)
Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(131)
Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Dies lag dran, dass die Kapazität hauptsächlich auf der Zahl der Öfen zur Beschickung der Produktionslinien beruht und eine Kapazitätserhöhung äußerst kapitalintensiv ist.
(132)
Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum ebenfalls auf hohem Niveau stabil. Ist ein Ofen einmal in Betrieb, muss er aus wirtschaftlichen Gründen ohne Unterbrechung arbeiten.
4.4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(133)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(134)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stiegen von 2016 bis 2017 in absoluten Zahlen, sanken danach aber wieder, sodass sie zwischen 2016 und dem Ende des UZ um 5 Prozentpunkte zurückgingen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union fiel über den gesamten Bezugszeitraum von 64 % auf 58 %. Dieser Rückgang ist vor dem Hintergrund des Verbrauchsanstiegs in der Union um 5 % und der zunehmenden Einfuhren aus Ägypten zu niedrigeren und weiter sinkenden Preisen zu sehen.
4.4.2.3.
Beschäftigung und Produktivität
(135)
Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(136)
Die Beschäftigung und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union blieben den gesamten Bezugszeitraum über unverändert.
4.4.2.4.
Höhe der anfechtbaren Subventionen und Erholung von früherer Subventionierung bzw. früherem Dumping
(137)
Da die Kommission einige der Subventionsregelungen immer noch prüft, ist es in dieser Phase nicht möglich, die genaue Höhe der Subventionierung zu bestimmen. Auf Grundlage der Höhe der Subventionierung im Rahmen bestimmter, bereits erläuterter Regeln und der vorläufig festgestellten Subventionsspanne kann die Subventionierung jedoch in jedem Falle nicht als geringfügig angesehen werden.
(138)
Auch wenn es in der Vergangenheit in Ägypten keine Subventionierung oder Dumping gab, gehört der einzige ausführende Hersteller aus Ägypten zu einem Unternehmen, von dem bereits festgestellt wurde, dass es in einem anderen Land (China) an Dumpingpraktiken beteiligt war (und Subventionen erhalten hat). Die Jushi-Gruppe kündigte an, sie werde in Ägypten eine Fabrik für die Herstellung von Glasfaserverstärkungen errichten und diese auf dem EU-Markt verkaufen, um die Antidumping- und Ausgleichszölle zu vermeiden, die für die Ausfuhr von Glasfaserverstärkungen aus China in die EU gelten. Wie die vorstehend aufgeführten Daten zeigen, kamen, nachdem die Fabrik betriebsfertig war, Einfuhren zu Niedrigpreisen auf den Unionsmarkt und stiegen im Bezugszeitraum rasch an.
(139)
Es wird daher davon ausgegangen, dass Jushi Egypt dieselben Praktiken wie die Jushi-Gruppe in China ausübt und weiter ausüben wird.
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(140)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(141)
Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten, sank im Bezugszeitraum um 3 %.
(142)
Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum dagegen um 7 %. Es ist somit klar, dass die Preise nicht entsprechend dem Anstieg der Herstellkosten erhöht werden konnten.
4.4.3.2.
Arbeitskosten
(143)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(144)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum schrittweise an.
4.4.3.3.
Lagerbestände
(145)
Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(146)
Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe stiegen im Bezugszeitraum und erreichten im UZ ihren Höchststand.
4.4.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(147)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(148)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der drei Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität beruht auf den Kosten der verkauften Waren.
(149)
Die Rentabilität sank im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 7 Prozentpunkte, d. h. mehr als die Hälfte.
(150)
Trotz niedriger Gewinnspannen erzielte der Wirtschaftszweig der Union aus seinem Betrieb im gesamten Bezugszeitraum einen positiven Cashflow.
(151)
Auch seine Investitionen wurden im gesamten Bezugszeitraum fortgesetzt. Die Investitionen nahmen im Bezugszeitraum zu, was zu erwarten war, da in der Glasfaserverstärkungen herstellenden Industrie ständige Investitionen zum Bau neuer Öfen notwendig sind.
(152)
Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Sie fiel zwar gering aus, war aber positiv, da der Erwerbszweig rentabel war.
(153)
Die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Kapitalbeschaffung wurde im Untersuchungszeitraum allerdings durch sein Geschäftsergebnis im Hinblick auf die Gewinne begrenzt.
4.4.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(154)
Im Bezugszeitraum war ein rascher Anstieg der Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten zu beobachten, deren Menge sich verdreifachte. Dies sollte vor dem Hintergrund dessen gesehen werden, dass der Unionsverbrauch stieg während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank.
(155)
Ein solcher Verlust von Marktanteilen bei gleichzeitigem Anstieg des Verbrauchs in der Union ist ein klares Zeichen einer bedeutenden Schädigung. Bei einem wachsenden Verbrauch in der Union könnte erwartet werden, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage ist, seinen Marktanteil stabil zu halten und größere Absätze zu erzielen.
(156)
Stattdessen sanken die Verkaufsmenge und die Verkaufspreise, während die Produktionsmenge gleich blieb. Der Wirtschaftszweig der Union konnte auf Kostensteigerungen nicht mit Preiserhöhungen reagieren, sodass die Gewinne infolge der höheren Kosten von 12 % im Jahr 2016 auf 5 % im UZ fielen.
(157)
Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum einem deutlichen Preisdruck unterlag, da die Einfuhren aus Ägypten zu Niedrigpreisen auf den Markt kamen und ihre Menge dramatisch anstieg. Die Kommission geht davon aus, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne solche Einfuhren in der Lage wäre, seine gestiegenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben.
(158)
Der Preisdruck war auch an der Entwicklung der Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union, verglichen mit dem unabhängigen Abnehmern in der EU in Rechnung gestellten Verkaufsstückpreis und dem Einfuhrpreis für Glasfaserverstärkungen aus Ägypten abzulesen.
(159)
Die Kommission stellte fest, dass die Kosten der Unionshersteller beispielsweise im Zeitraum von 2016 bis 2017 um 1 % zurückgingen, der Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt aber um 4 %, damit die Unionshersteller mit den immer niedrigeren Einfuhrpreisen aus Ägypten (die um 8 % sanken) konkurrieren konnten.
(160)
Im Zeitraum von 2017 bis 2018 wiederum stiegen die Kosten der Unionshersteller um 6 %, sie konnten ihre Verkaufspreise jedoch nur um 2 % erhöhen, da die Preise der Einfuhren aus Ägypten weiter sanken.
(161)
Daher kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
5.1.
Auswirkungen der subventionierten Einfuhren
(162)
Die Kommission kam angesichts des rapiden Rückgangs der Gewinne und der Marktanteilverluste zu dem vorläufigen Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Diese negativen Entwicklungen vollzogen sich im Kontext einer raschen Zunahme der Einfuhren aus Ägypten zu immer niedrigeren Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und ihn unter zusätzlichen Preisdruck setzten.
(163)
Überdies weist die Kommission auf die im Dossier enthaltenen Nachweise hin, dass die Fabrik in Ägypten von Jushi China mit dem ausdrücklichen Zweck eröffnet wurde, Glasfaserverstärkungen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, ohne die Zölle zahlen zu müssen, denen die Direkteinfuhren aus China unterlagen.
(164)
Die Kommission vertrat daher die Ansicht, dass die subventionierten Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
5.2.
Andere bekannte Faktoren
(165)
Die Kommission prüfte auch, ob andere bekannte Faktoren einzeln oder gemeinsam geeignet sind, den hergestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der vorläufig festgestellten Schädigung so weit abzuschwächen, dass ein solcher Zusammenhang nicht mehr offensichtlich und begründet wäre.
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(166)
Außer den Einfuhren aus Ägypten hatten nur die Einfuhren aus drei anderen Ländern, Malaysia, China und Norwegen, im Bezugszeitraum einen nennenswerten Marktanteil. Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(167)
Einfuhren aus China unterliegen bereits sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen, und ihr Marktanteil nimmt ab, da die Einführer von Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in China zu Glasfaserverstärkungen derselben Jushi-Gruppe mit Ursprung in Ägypten wechseln.
(168)
Der Marktanteil der Einfuhren aus Malaysia blieb im ganzen Bezugszeitraum stabil. Es gibt in Malaysia nur eine Fabrik; Eigentümer ist die japanische NEG-Gruppe, der auch Fabriken in der Union gehören. Aus dieser Fabrik wird nur geschnittenes Textilglas in die EU ausgeführt. Die Kommission verglich die Preise für geschnittenes Textilglas aus Malaysia mit den Preisen für geschnittenes Textilglas in der Union und stellte fest, dass die Einfuhren aus Malaysia die Unionspreise anscheinend nicht unterboten.
(169)
Die Einfuhren aus Norwegen hatten im Bezugszeitraum einen niedrigen und stabilen Marktanteil von 4 und gelangen zu hohen Preisen in die Union.
(170)
Die Einfuhren aus anderen Ländern kamen zusammengenommen auf einen Marktanteil von 9 %, der im gesamten Bezugszeitraum stabil blieb. Keines dieser anderen Länder konnte daher das Ergebnis des Wirtschaftszweigs der Union nennenswert beeinflussen.
(171)
Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse zog die Kommission den Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Ländern im Untersuchungszeitraum keine Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Insbesondere besteht keine Korrelation zwischen dem sich verschlechternden Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union und den stabilen Marktanteilen anderer Bezugsquellen.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(172)
Der Kommission wurden vom Antragsteller folgende Ausfuhrdaten geliefert:
(173)
Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union war begrenzt und blieb den gesamten Bezugszeitraum über stabil. Wie in der vorstehenden Tabelle dargestellt, überschritten die Ausfuhren in keinem Jahr des Bezugszeitraums einen Anteil von 8 %.
(174)
Angesichts des geringen Anteils der Ausfuhrverkäufe an den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Union und der Tatsache, dass dieser Anteil im Bezugszeitraum annähernd stabil blieb, wurde der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu seiner Schädigung beigetragen hat.
5.3.
Schlussfolgerung
(175)
Die Kommission zog daher den vorläufigen Schluss, dass die subventionierten Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
(176)
Die Kommission ermittelte und bewertete andere Faktoren, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten, etwa Einfuhren aus anderen Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Die Bewertung ergab indessen, dass diese anderen Faktoren weder einzeln noch zusammengenommen irgendeinen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten.
6.
UNIONSINTERESSE
(177)
Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass im vorliegenden Fall die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem vollen Betrag der anfechtbaren Subventionen trotz der Feststellung der schädigenden Subventionierung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses stützte sich die Kommission auf eine Analyse der Interessen aller Beteiligten einschließlich des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
(178)
Glasfaserverstärkungen sind ein wichtiges Material, das in der Europäischen Union zahlreiche Verwendungen findet.
(179)
Sie werden vor allem in der Verbundwerkstoffindustrie als Ausgangsstoff zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten eingesetzt. Glasfaserverstärkungen machen je nach Endprodukt etwa 10 % bis 60 % der Herstellkosten von Thermo- und Duroplasten aus. Diese werden anschließend von der nachgelagerten Industrie der Union in einer breiten Palette von Verwendungen eingesetzt. Den vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Marktinformationen zufolge dient etwa die Hälfe seiner Verkäufe zur Herstellung von Thermoplasten.
(180)
Glasfaserverstärkungen werden außerdem als Hauptausgangsstoff zur Herstellung von Erzeugnissen aus Glasfasern verwendet, wobei „Erzeugnisse aus Glasfasern” im Sinne der betroffenen Ware in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 der Kommission vom 20. Januar 2020 zu verstehen sind (im Folgenden „GFF” (glass fibre fabric)) Mit einem Anteil von bis zu 70 % stellen sie dabei einen wichtigen Kostenfaktor dar. Die Kommission weist darauf hin, dass derzeit Antidumping- und Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von GFF mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten(13) laufen. Bislang wurden in diesen Verfahren keine Maßnahmen verhängt.
(181)
Aus Marktinformationen des Wirtschaftszweigs der Union geht hervor, dass derzeit bis zu 20 % der von ihm hergestellten Glasfaserverstärkungen zur Herstellung von GFF verwendet werden. Die genannten Marktinformationen belegen jedoch auch, dass ein höherer Prozentsatz der Einfuhren aus China und auch aus anderen Ländern zur Herstellung von GFF verwendet werden.
(182)
Zur Bewertung des Unionsinteresses analysierte die Kommission die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, der eine sehr hohe Kapazitätsauslastung aufweist und deshalb nicht in der Lage wäre, kurzfristig auf stärkere Marktsignale zu reagieren, sowie möglicher anderer, von den geltenden Maßnahmen nicht betroffener Bezugsquellen. Diese Analyse wird in den Erwägungsgründen 154, 170 und 176 dargelegt.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(183)
Die Kommission hat festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird und dass dies auf die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten zurückzufuhren ist.
(184)
Die Kommission weist darauf hin, dass die Kapazitäten des Wirtschaftszweigs sehr stark ausgelastet sind, was seine Möglichkeiten zu weiteren Lieferungssteigerungen begrenzt; die Einführung von Maßnahmen gegenüber Ägypten sollte es ihm jedoch ermöglichen, die Zusatzkapazitäten einzurichten, die er zur Versorgung des Unionsmarktes benötigt.
(185)
Wie die Kommission in der vorangehenden Untersuchung betreffend Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus China feststellen konnte, ermöglicht die Einführung von Maßnahmen gegen unfaire Einfuhren dem Wirtschaftszweig Investitionen in einen Kapazitätsaufbau.(14)
(186)
Angesichts der festgestellten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, deren Ursache die subventionierten Einfuhren aus Ägypten sind, zog die Kommission daher den vorläufigen Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(187)
Die Einführer, die bei der Untersuchung mitarbeiteten, sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus, da diese eine Beschränkung der Bezugsquellen, aus denen Glasfaserverstärkungen auf den Markt kämen, mit sich brächten. Sie warfen auch die Frage der Zertifizierung neuer Bezugsquellen für Glasfaserverstärkungen auf, denn das Verfahren sei so komplex, dass einige ihrer Kunden immer noch darauf bestünden, Glasfaserverstärkungen — verzollt — aus China einzuführen, da das betreffende Unternehmen für die Verwendung durch ihre Kunden zertifiziert sei.
(188)
Die Kommission stellte fest, dass die Einführer auch mit den geltenden Zöllen, welche höher sind als die, die gegenüber den ägyptischen Bezugsquellen eingeführt werden sollen, weiterhin Einfuhren aus China tätigten. Zölle auf Einfuhren von Glasfaserverstärkungen aus Ägypten würden daher nicht notwendigerweise verhindern, dass diese weiterhin auf den Unionsmarkt kämen.
(189)
Die Zertifizierung der Bezugsquellen ist für einige Verwender von Glasfaserverstärkungen eindeutig von Bedeutung, aber in zahlreichen Sektoren stellt sich die Frage der Zertifizierung nicht, und wenn sie notwendig ist, zeigt sich, dass die Einfuhren verzollt weitergehen. Durch die Erhebung von Zöllen auf zertifizierte Einfuhren erhöhen sich natürlich deren Kosten, das Dossier enthält jedoch keine Hinweise darauf, dass diese Preissteigerung nicht an den Endkunden weitergegeben werden kann, der selbst diese spezifischen Glasfaserverstärkungen vom jeweiligen Lieferanten bestellt hat.
(190)
Die Kommission führte Besuche bei zwei Einführern durch, die Glasfaserverstärkungen aus verschiedenen Quellen weltweit importierten und die Ware anschließend unverarbeitet weiterverkauften. Für einen von ihnen machten Glasfaserverstärkungen einen extrem geringen Teil (weniger als 1 %) seines Geschäfts aus, sodass die Auswirkungen der Zölle für Einfuhren aus Ägypten auf sein Geschäftsergebnis zu vernachlässigen wären.
(191)
Beim anderen Einführer hatten Glasfaserverstärkungen einen größeren Anteil an seinem Geschäft, wobei die Gewinnspannen sehr niedrig waren. Für ihn könnte angesichts der geringen Gewinnspannen jeder Preisanstieg, den er nicht an seine Kunden weitergeben könnte, zu Verlusten führen. Allerdings stand dieser Einführer schon vorher, nämlich als die Kommission höhere Zölle auf Einfuhren aus China einführte, vor diesem Problem.
(192)
Die Kommission zog daher den Schluss, dass die Einführung von Zöllen nicht im Interesse der Einführer läge, da sie ihre Kosten erhöhen würde.
6.3.
Interesse der Verwender
(193)
Es meldeten sich mehrere interessierte Parteien, die ihren Standpunkt zum Interesse der Verwender an der Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Untersuchung darlegten, dabei handelte es sich allerdings in der Regel um Standardschreiben ohne Belege für ihre Behauptungen.
(194)
Einige interessierte Parteien befürworteten in ihren Standardschreiben die Maßnahmen, um den Wirtschaftszweig der Union als Lieferanten zu behalten, während andere sich dagegen aussprachen, um ihre Kosten niedrig zu halten. Die Auswertung der Standardschreiben ergab, dass sie von Unternehmen, die Glasfaserverstärkungen in der EU vertrieben, oder von Lieferanten des Wirtschaftszweigs der Union stammten.
(195)
Dennoch erhielt die Kommission auch Stellungnahmen von Verwendern von Glasfaserverstärkungen in der Union, die ihren Standpunkt zur Untersuchung darlegten.
(196)
Eine Gruppe von Verwendern, die anonym bleiben wollten, um sich vor möglichen negativen Auswirkungen auf ihre Geschäftsbeziehungen zu schützen, wurde von der Kommission angehört und brachte vor, dass Maßnahmen nicht im Unionsinteresse lägen.
(197)
Im Hinblick auf das Problem der Zertifizierung bestimmter Glasfaserverstärkungen aus bestimmten Fabriken wiesen die Verwender bei Kontrollbesuchen der Kommission bei ihnen darauf hin, dass einige Verwender verpflichtet seien, bestimmte Glasfaserverstärkungen aus einer bestimmten Fabrik unabhängig davon zu verwenden, ob sie einem Zoll unterlägen oder nicht.
(198)
Wenn gegenüber Glasfaserverstärkungen aus Ägypten Maßnahmen eingeführt werden und der Verwender verpflichtet ist, diese zur weiteren Verarbeitung einzusetzen, entstehen ihm höhere Kosten, die er möglicherweise nicht an seine Kunden weitergeben kann.
(199)
Die Gruppe anonymer Verwender wies darauf hin, dass Glasfasern ein wichtiger, qualitätsentscheidender Inhaltsstoff seien und derzeitige Qualitätssicherungssysteme, beispielsweise bei Thermoplasten für die Automobilindustrie, ein erneutes Genehmigungsverfahren notwendig machten, wenn der Verwender den Lieferanten wechsle.
(200)
Dieselbe Gruppe wies zudem darauf hin, dass auch Verwender mit mehreren Lieferanten die Glasfasern für bestimmte Bauteile jeweils von einem bestimmten Lieferanten bezögen.
(201)
Die Kunden von Verwendern, die andere Thermoplaste herstellen, achten weniger auf die Bezugsquelle für den Ausgangsstoff, da die Glasfaserverstärkungen mit Harzen gemischt werden und als Verstärkung für die Thermoplaste dienen, während sie bei der Herstellung von GFF relativ unverändert bleiben.
(202)
Obwohl Glasfaserverstärkungen bis zu 60 % der Herstellkosten ausmachen, stehen andere Bezugsquellen für Glasfaserverstärkungen, die keinen Maßnahmen unterliegen, nämlich Malaysia und Norwegen, ohne Weiteres zur Verfügung. Dennoch sprach sich der Verwender, bei dem der Kontrollbesuch stattfand, gegen die Einführung von Maßnahmen aus, da diese mit einem Preisanstieg verbunden wären. Alle Verwender von Thermoplasten, die eine Stellungnahme abgaben, waren gegen die Einführung von Maßnahmen.
(203)
Verwender, die GFF herstellen, sind dagegen in einer ganz anderen Lage, da Glasfaserverstärkungen den Ausgangsstoff für die Herstellung von GFF darstellen. Die Kommission führte einen Besuch bei einem Hersteller von GFF und Verwender von Glasfaserverstärkungen durch, der für die Zwecke dieser Untersuchung anonym bleiben wollte. Sie sprachen sich gegen Maßnahmen aus, da bei der Einführung der Zölle auf Glasfaserverstärkungen aus China die Preise des Ausgangsstoffs um 10 % angestiegen seien, sie diese Preissteigerungen aber nicht an ihre Kunden hätten weitergeben können.
(204)
Vier Hersteller von GFF, die eine Stellungnahme abgaben, waren gegen die Einführung von Maßnahmen. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von Glasfaserverstärkungen, Owens Corning, ein integrierter Hersteller ist, der auch GFF in der Union herstellt. Die Gruppe befürwortet Maßnahmen gegenüber den Einfuhren sowohl von Glasfaserverstärkungen als auch von GFF aus Ägypten.
(205)
Die Kommission erhielt jedoch auch Stellungnahmen von zwei weiteren Herstellern von GFF, die sich für Maßnahmen gegenüber Glasfaserverstärkungen aus Ägypten aussprachen, um die gesamte Wertschöpfungskette in Europa zu schützen und um FuE zu fördern.
(206)
Für die Verwender wird der Schluss gezogen, dass Maßnahmen nicht in ihrem Interesse lägen, da Glasfaserverstärkungen der Hauptausgangsstoff für ihre Fertigwaren sind und Maßnahmen ihre Kosten in die Höhe treiben würden. Dagegen wären Maßnahmen im Interesse integrierter Gruppen, die selbsthergestellte Glasfaserverstärkungen verwenden.
(207)
Da keinen Maßnahmen unterliegenden alternative Bezugsquelle verfügbar sind, ein integrierter Verwender Maßnahmen befürwortete, und klare Beweise dafür fehlen, dass die Zusatzkosten durch Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Ägypten nicht von den Verwendern absorbiert werden könnten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich aus den negativen Auswirkungen auf die Verwender nicht klar ergab, dass eine Beantragung der Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.
6.4.
Handelsverzerrende Auswirkungen der Subventionen/Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs
(208)
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung ist der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionen zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung zu tragen.
(209)
Die Untersuchung ergab, dass Jushi Egypt erhebliche Mengen subventionierter Glasfaserverstärkungen zu künstlich niedrigen Preisen auf dem Unionsmarkt verkauft. Wenn diese Situation fortbesteht, wird Jushi Egypt seinen unfairen Wettbewerbsvorteil wahren und die ohnehin schon prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter schwächen. Infolgedessen wird sich die handelsverzerrende Wirkung der subventionierten ägyptischen Einfuhren mit der Zeit verstärken und dem Wirtschaftszweig der Union weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen verwehren.
6.5.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(210)
Maßnahmen liegen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union. Die Maßnahmen werden begrenzte negative Auswirkungen auf Einführer und Verwender, insbesondere die Hersteller von GFF, die anfälligste Gruppe, haben, da auf Glasfaserverstärkungen ein hoher Anteil ihrer Herstellkosten entfällt.
(211)
Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass andere Bezugsquellen für Glasfaserverstärkungen, die keinen Maßnahmen unterliegen, zur Verfügung stehen. Die Kommission weist ferner auf die umfangreiche Innovationstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union in den letzten Jahren hin und darauf, dass die Unionshersteller zusammen mit den Verwendern daran arbeiten, die Ware, die diese benötigen, nach deren individuellen Vorgaben zu fertigen. Eine solche Innovation wäre bei einer Fortsetzung der Schädigung gefährdet.
(212)
Die Kommission nahm die Stellungnahmen betreffend die Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren zur Kenntnis, doch dient die Einführung von Maßnahmen dazu, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure zu schaffen, sodass die Verwender die zertifizierten oder genehmigten Glasfaserverstärkungen aus Ägypten weiterhin zu einem fairen Marktpreis einführen können.
(213)
Aus diesen Gründen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es nicht im Interesse der Union liegt, Ausgleichsmaßnahmen einzuführen, die dem Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in Ägypten entsprechen.
7.
VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMAßNAHMEN
(214)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Subventionierung, bedeutender Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union und gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte ein vorläufiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in Ägypten eingeführt werden.
7.1.
Vorläufige Maßnahmen
(215)
Vorläufige Ausgleichsmaßnahmen sollten gegenüber den Einfuhren von Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in Ägypten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Grundverordnung eingeführt werden, wonach der vorläufige Zoll der vorläufig ermittelten Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen entsprechen muss.
(216)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende vorläufige Ausgleichszölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
(217)
Die Festlegung des in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes erfolgte auf der Grundlage der bei dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse. Mithin spiegelte er die Lage des einzigen ausführenden Herstellers während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt wurden.
(218)
Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte der unternehmensspezifische Ausgleichszollsatz nicht gelten.
(219)
Das Unternehmen kann die Anwendung des unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission(15) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
8.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(220)
Wie in Erwägungsgrund 9 erwähnt, veranlasste die Kommission mit der Veröffentlichung der Erfassungsverordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Glasfaserverstärkungen im Vorunterrichtungszeitraum gemäß Artikel 24 Absatz 5a der Grundverordnung.
(221)
Die Verordnung über die zollamtliche Erfassung gilt nur für Einfuhren während des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraums. Die Registrierung endet mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
(222)
In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antisubventionsmaßnahmen getroffen. Ein solcher Beschluss wird im endgültigen Stadium getroffen.
9.
INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(223)
Im Einklang mit Artikel 29a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(224)
Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.
(225)
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Jushi Egypt ein. Diese betrafen jedoch nicht die Richtigkeit der Berechnungen. Der vorläufige Ausgleichszoll bleibt daher unverändert.
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(226)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien einladen, innerhalb einer festen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(227)
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)

ABl. C 192 vom 7.6.2019, S. 30.

(3)

ABl. C 151 vom 3.5.2019, S. 4.

(4)

ABl. C 48 vom 12.2.2020, S. 18.

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/199 der Kommission vom 13. Februar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 42 vom 14.2.2020, S. 10).

(6)

Siehe den Erlass Nr. 35 des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten vom 15.2.2003.

(7)

Erlass des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten Nr. 330 aus dem Jahr 2015 über die Einrichtung der Suez Canal Economic Zone vom 19. August 2015.

(8)

Im Juli 2016 ersetzte Ägypten die „allgemeine Verkaufssteuer” durch die Mehrwertsteuer. Zwischen den beiden Steuerregelungen bestehen zwar gewisse Unterschiede, doch ermöglichten beide den Herstellern von Waren den Abzug der zuvor gezahlten Steuer, wodurch sich Gutschriften ansammeln, wenn der Betrag der gezahlten Steuer den Betrag der von den Kunden erhobenen Steuer übersteigt; dies gilt vor allem bei ausfuhrorientierten Unternehmen.

(9)

Artikel 22 des Gesetzes 67 von 2016.

(10)

Die meisten Forderungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer oder sonstigen indirekten Steuern, die in den Jahresberichten für 2016-2018 gemeldet wurden, entfielen in der Tat auf ausländische Käufe, die der bis Juli 2016 geltenden zehnprozentigen Verkaufssteuer unterlagen.

(11)

Mehrere internationale Veröffentlichungen zu Steuerfragen bestätigen, dass in Ägypten die Erstattung von im Voraus gezahlter Mehrwertsteuer äußerst schwierig ist (LINK). In dem Bericht der Weltbank „Doing Business in Egypt 2020” belegt Ägypten nach steuerlichen Kriterien den 156. Platz von 190.

(12)

Von der Generaldirektion Steuern und Zollunion verwaltete Datenbank für spezifische Waren, die der Beobachtung oder Überwachung unterliegen und in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden.

(13)

Antidumpingverfahren veröffentlicht in ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29. Antisubventionsverfahren veröffentlicht in ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 11.

(14)

Siehe Erwägungsgrund 149 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 4).

(15)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

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