Artikel 2 VO (EU) 2020/38
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der SMEFF-Verordnung.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Unionsdatenbank der Fischereiflotte” ist das von der Kommission geführte Register mit Angaben über alle Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218, ergänzt um weitere Angaben zu den Schiffen, die in den Anträgen auf Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung vorgeschrieben sind.
- b)
- „Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen” ist die Datenbank, die gemäß Artikel 39 der SMEFF-Verordnung eingerichtet wurde, um den Informationsaustausch gemäß den Titeln II und III der Verordnung sicherzustellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.