Artikel 2 VO (EU) 2020/38

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der SMEFF-Verordnung.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Unionsdatenbank der Fischereiflotte” ist das von der Kommission geführte Register mit Angaben über alle Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218, ergänzt um weitere Angaben zu den Schiffen, die in den Anträgen auf Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung vorgeschrieben sind.
b)
„Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen” ist die Datenbank, die gemäß Artikel 39 der SMEFF-Verordnung eingerichtet wurde, um den Informationsaustausch gemäß den Titeln II und III der Verordnung sicherzustellen.

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