Artikel 3 VO (EU) 2020/38
Genehmigungsanträge
(1) Bei der Einreichung von Anträgen für Fanggenehmigungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 der SMEFF-Verordnung legen die Mitgliedstaaten und Drittländer einen Antrag pro Schiff, pro Vereinbarung, pro Fischereikategorie und pro Zeitraum vor.
(2) Die in der Unionsdatenbank der Fischereiflotte verfügbaren Schiffsinformationen werden von der Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen genutzt, um den Datenaustausch über Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung sicherzustellen.
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