Artikel 7 VO (EU) 2020/38

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten, die in der Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen enthalten sind, werden nicht länger als 10 Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind die Daten zu anonymisieren.

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