Artikel 6 VO (EU) 2020/38

Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten

(1) Änderungen des XML-Formats UN/FLUX FLAP und des FLAP-Umsetzungsdokuments werden von den Dienststellen der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen treten frühestens 6 Monate und spätestens 18 Monate nach der entsprechenden Entscheidung in Kraft. Der Zeitplan wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.