Artikel 6 VO (EU) 2020/38
Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten
(1) Änderungen des XML-Formats UN/FLUX FLAP und des FLAP-Umsetzungsdokuments werden von den Dienststellen der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen treten frühestens 6 Monate und spätestens 18 Monate nach der entsprechenden Entscheidung in Kraft. Der Zeitplan wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.
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