Artikel 5 VO (EU) 2020/38
Übermittlung von Meldungen
(1) Die Übermittlung der Meldungen erfolgt vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Übertragungsmittels für den Fischereidatenaustausch.
(2) Der Absender ist für die Übermittlung der Meldungen gemäß den vereinbarten Validierungs- und Überprüfungsvorschriften des FLAP-Umsetzungsdokuments verantwortlich.
(3) Der Empfänger der Meldung informiert den Absender über den Empfang und die Validierungs- und Überprüfungsergebnisse der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung.
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