Artikel 2 VO (EU) 2020/387

Änderungen der TSI LOC&PAS

Die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die TSI gilt nicht für bestehende Fahrzeuge des Eisenbahnsystems in der Union, die auf dem gesamten Netz oder Teilen des Netzes eines Mitgliedstaats am 1. Januar 2015 bereits in Betrieb waren, außer

a)
die Fahrzeuge werden gemäß Abschnitt 7.1.2 des Anhangs dieser Verordnung erneuert oder umgerüstet oder
b)
das Verwendungsgebiet wird gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erweitert; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abschnitts 7.1.4 des Anhangs dieser Verordnung.

2.
In Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Sie gelten jedoch, unbeschadet der Abschnitte 7.1.1.4 bis 7.1.1.8 des Anhangs, weiterhin für”

3.
Der Anhang wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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