Artikel 3 VO (EU) 2020/387

Änderungen der TSI ZZS

Die Verordnung (EU) 2016/919 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die TSI gilt nicht für bestehende Teilsysteme der „streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung” und „fahrzeugseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung” des Eisenbahnsystems, die sich in der Gesamtheit oder einem Teil des Eisenbahnnetzes eines Mitgliedstaats am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Betrieb befanden, außer in den Fällen, in denen

a)
das Teilsystem Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 des Anhangs dieser Verordnung unterliegt oder
b)
das Verwendungsgebiet gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erweitert wird; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abschnitts 7.4.2.4 des Anhangs dieser Verordnung.

2.
Der Anhang wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.